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Artikel 2 - Erstes Gesetz zur Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (1. SÜGÄndG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung weiterer Rechtsvorschriften


Artikel 2 wird in 5 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 21. Juni 2017 BVerfSchG § 3, G 10 § 2, TerrorBekämpfErgG Artikel 10, StPO § 492, ZStVBetrV § 6


1.
Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b)
Folgende Nummer 5 wird angefügt:

„5.
bei der Geheimschutzbetreuung von nichtöffentlichen Stellen durch den Bund oder durch ein Land."

2.
Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Bei der Mitwirkung nach Satz 1 Nummer 5 ist das Bundesamt für Verfassungsschutz zur sicherheitsmäßigen Bewertung der Angaben der nichtöffentlichen Stelle unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder befugt. Sofern es im Einzelfall erforderlich erscheint, können bei der Mitwirkung nach Satz 1 Nummer 5 zusätzlich die Nachrichtendienste des Bundes sowie ausländische öffentliche Stellen um Übermittlung und Bewertung vorhandener Erkenntnisse und um Bewertung übermittelter Erkenntnisse ersucht werden."


 
„Der nach Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3 Verpflichtete hat sicherzustellen, dass die Geheimschutzmaßnahmen zum Schutz als VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestufter Informationen gemäß der nach § 35 Absatz 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes zu erlassenden allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz in der jeweils geltenden Fassung getroffen werden."


1.
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu § 3a das Komma und das Wort „Sabotageschutzbeauftragte" gestrichen."

2.
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
In § 2 Absatz 2 werden im Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „§ 9 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 oder nach § 10" durch die Wörter „§ 9 oder nach § 10" ersetzt."

3.
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
§ 3 wird wie folgt geändert:

In Absatz 2 werden die Wörter „Nummer 1, 2 und 4" durch die Wörter „Nummer 1 und 4" und die Wörter „Buchstabe a bis c" durch die Wörter „Buchstabe a und c" ersetzt."

4.
Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:

„5.
§ 3a wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden das Komma und das Wort „Sabotageschutzbeauftragte" gestrichen.

b)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „für den Bereich des Geheimschutzes" gestrichen.

c)
Absatz 2 wird aufgehoben.

d)
Absatz 3 wird Absatz 2 und es werden die Wörter „und Sabotageschutzbeauftragten" gestrichen.

e)
Absatz 4 wird Absatz 3 und es werden die Wörter „und der Sabotageschutzbeauftragten" gestrichen."

5.
Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6 und wie folgt gefasst:

„6.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.

bb)
Nummer 3 wird aufgehoben.

cc)
In dem Satzteil nach Nummer 3 werden die Wörter „in den Fällen der Nummern 1 und 2" gestrichen.

b)
Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben."

6.
Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7 und die Wörter „§ 12 Absatz 4 Satz 3" werden durch die Wörter „§ 12 Absatz 4 Satz 4" ersetzt.

7.
Nummer 8 wird durch den Wortlaut der bisherigen Nummer 7 ersetzt.

8.
Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 9 eingefügt:

„9.
In § 14 Absatz 5 Satz 3 werden das Komma und die Wörter „§ 9 Absatz 2 und 3" gestrichen."

9.
Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 10 und wie folgt gefasst:

„10.
In § 24 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „oder Absatz 4" gestrichen."

10.
Die bisherige Nummer 10 wird Nummer 11 und wie folgt gefasst:

„11.
§ 25 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird aufgehoben.

b)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

c)
Im neuen Absatz 2 wird Nummer 2 aufgehoben und Nummer 3 wird Nummer 2.

d)
Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Absätze 3 und 4."

11.
Nach Nummer 11 werden die folgenden Nummern 12 und 13 eingefügt:

„12.
In § 27 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „oder Absatz 4" gestrichen.

13.
In § 29 Absatz 2 wird Satz 2 gestrichen."

12.
Die bisherige Nummer 11 wird Nummer 14.

13.
Die bisherige Nummer 12 wird Nummer 15 und wie folgt gefasst:

„15.
§ 34 wird wie folgt gefasst:

„§ 34 Verordnungsermächtigung

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates festzustellen, welche Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes Aufgaben von vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit im Sinne des § 10 Nummer 3 wahrnehmen.""

14.
Die bisherige Nummer 13 wird aufgehoben.

(4) In § 492 Absatz 3 Satz 3 der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2017 (BGBl. I S. 1612) geändert worden ist, wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Sprengstoffgesetzes" die Wörter „und § 12 Absatz 1 Nummer 2 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes" eingefügt.


 
„5b.
die an Sicherheitsüberprüfungen mitwirkenden Behörde nach Maßgabe des § 492 Absatz 3 Satz 3 der Strafprozessordnung und des § 12 Absatz 1 Nummer 2 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes,".



 

Zitierungen von Artikel 2 Erstes Gesetz zur Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 1. SÜGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 1. SÜGÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU (DSAnpUG-EU)
G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2097
Artikel 2 DSAnpUG-EU Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes
... Bundesverfassungsschutzgesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 16. Juni 2017 (BGBl. I S. 1634 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 6 wird wie folgt ...
Artikel 6 DSAnpUG-EU Änderung des Artikel 10-Gesetzes
... Artikel 10-Gesetz vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298; 2017 I S. 154), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 16. Juni 2017 (BGBl. I S. 1634 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 4 wird wie folgt ...

Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs
G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208
Artikel 1 EAkteJEG Änderung der Strafprozessordnung
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 16. Juni 2017 (BGBl. I S. 1634 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht ...

Gesetz zur Entfristung von Vorschriften zur Terrorismusbekämpfung
G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2667
Artikel 1 TerrBekEntfG Änderung des Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetzes
... vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 2), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 16. Juni 2017 (BGBl. I S. 1634 ) geändert worden ist, werden ...

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1724
Artikel 13 StV-DSAnpUG-EU Änderung der Verordnung über den Betrieb des Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregisters
... Verfahrensregisters vom 23. September 2005 (BGBl. I S. 2885), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 16. Juni 2017 (BGBl. I S. 1634 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 5 wird wie folgt ...