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Artikel 10 - Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (GwGEG 2017 k.a.Abk.)

Artikel 10 Änderung des Zollverwaltungsgesetzes


Artikel 10 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 26. Juni 2017 ZollVG § 12a

§ 12a des Zollverwaltungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2125; 1993 I S. 2493), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 425) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „mündlich" gestrichen.

2.
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 des Geldwäschegesetzes" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 9 des Geldwäschegesetzes" ersetzt.

3.
In Absatz 8 Satz 3 werden nach dem Wort „Sozialleistungsträger" ein Komma und die Wörter „die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen" eingefügt.



 

Zitierungen von Artikel 10 Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 10 GwGEG 2017 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GwGEG 2017 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 210 11. ZustAnpV Änderung des Zollverwaltungsgesetzes
... Zollverwaltungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2125; 1993 I S. 2493), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822 ) geändert worden ist, wird das Wort „Innern" durch die Wörter „Innern, ...