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Artikel 14 - Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (GwGEG 2017 k.a.Abk.)

Artikel 14 Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung


Artikel 14 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 26. Juni 2017 GmbHG § 8, § 40

Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4123-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 10. Mai 2016 (BGBl. I S. 1142) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 40 wie folgt gefasst:

§ 40 Liste der Gesellschafter, Verordnungsermächtigung".

2.
§ 8 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
eine von den Anmeldenden unterschriebene Liste der Gesellschafter nach den Vorgaben des § 40,".

3.
§ 40 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 40 Liste der Gesellschafter, Verordnungsermächtigung".

b)
Absatz 1 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Die Geschäftsführer haben unverzüglich nach Wirksamwerden jeder Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung eine von ihnen unterschriebene Liste der Gesellschafter zum Handelsregister einzureichen, aus welcher Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort derselben sowie die Nennbeträge und die laufenden Nummern der von einem jeden derselben übernommenen Geschäftsanteile sowie die durch den jeweiligen Nennbetrag eines Geschäftsanteils vermittelte jeweilige prozentuale Beteiligung am Stammkapital zu entnehmen sind. Ist ein Gesellschafter selbst eine Gesellschaft, so sind bei eingetragenen Gesellschaften in die Liste deren Firma, Satzungssitz, zuständiges Register und Registernummer aufzunehmen, bei nicht eingetragenen Gesellschaften deren jeweilige Gesellschafter unter einer zusammenfassenden Bezeichnung mit Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort. Hält ein Gesellschafter mehr als einen Geschäftsanteil, ist in der Liste der Gesellschafter zudem der Gesamtumfang der Beteiligung am Stammkapital als Prozentsatz gesondert anzugeben."

c)
Die folgenden Absätze 4 und 5 werden angefügt:

„(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über die Ausgestaltung der Gesellschafterliste zu treffen.

(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass bestimmte in der Liste der Gesellschafter enthaltene Angaben in strukturierter maschinenlesbarer Form an das Handelsregister zu übermitteln sind, soweit nicht durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz nach § 387 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Vorschriften erlassen werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen."



 

Zitierungen von Artikel 14 Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 14 GwGEG 2017 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GwGEG 2017 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Gesellschafterlistenverordnung (GesLV)
V. v. 20.06.2018 BGBl. I S. 870; zuletzt geändert durch Artikel 65 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Eingangsformel GesLV
... 40 Absatz 4 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, der durch Artikel 14 Nummer 3 Buchstabe c des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822 ) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz und für ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446, 2019 I 1113
Artikel 10 ZAGEG 2018 Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
... Teil III, Gliederungsnummer 4123-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 86 wird wie folgt ...