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Artikel 18 - Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (GwGEG 2017 k.a.Abk.)

Artikel 18 Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes


Artikel 18 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 26. Juni 2017 ZAG § 10, § 15, § 18, § 22, § 23, § 26, § 32

Das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1506), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 33 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 10 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 wird das Wort „oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.

b)
In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.

c)
Folgende Nummer 5 wird angefügt:

„5.
schwerwiegend, wiederholt oder systematisch gegen § 22 dieses Gesetzes, gegen das Geldwäschegesetz, gegen die Verordnung (EU) 2015/847 oder gegen die zur Durchführung dieser Vorschriften erlassenen Verordnungen oder vollziehbaren Anordnungen verstoßen wurde."

2.
In § 15 Absatz 1 wird die Angabe „Abs. 2 Nr. 3 und 4" durch die Wörter „Absatz 2 Nummer 3 bis 5" ersetzt und werden die folgenden Sätze angefügt:

„In den Fällen des § 10 Absatz 2 Nummer 5 kann die Bundesanstalt auch die vorübergehende Abberufung der verantwortlichen Geschäftsleiter verlangen und ihnen vorübergehend die Ausübung einer Geschäftsleitertätigkeit bei dem Institut und bei einem anderen Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes untersagen. Die Anordnung nach Satz 2 kann die Bundesanstalt auch gegenüber jeder anderen Person treffen, die für den Verstoß verantwortlich ist."

3.
In § 18 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 wird die Angabe „(EG) Nr. 1781/2006" durch die Angabe „(EU) 2015/847" ersetzt.

4.
§ 22 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
unbeschadet der Pflichten der §§ 4 bis 7 des Geldwäschegesetzes angemessene Maßnahmen, einschließlich Datenverarbeitungssysteme, die die Einhaltung der Anforderungen des Geldwäschegesetzes und der Verordnung (EU) 2015/847 gewährleisten; soweit dies zur Erfüllung dieser Pflicht erforderlich ist, darf das Institut personenbezogene Daten erheben und verwenden."

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die §§ 6a, 24c, 25i, 25m und 60b des Kreditwesengesetzes sowie § 93 Absatz 7 und 8 in Verbindung mit § 93b der Abgabenordnung gelten für Institute im Sinne dieses Gesetzes entsprechend."

c)
Die Absätze 3 und 3a werden aufgehoben.

d)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.

e)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und die Angabe „(EG) Nr. 1781/2006" wird durch die Angabe „(EU) 2015/847" ersetzt.

5.
In § 23 wird die Angabe „10 Abs. 2 Nr. 2 bis 4" durch die Wörter „10 Absatz 2 Nummer 2 bis 5" ersetzt.

6.
In § 26 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Zahlungsdienste" die Wörter „oder das E-Geld-Geschäft" eingefügt.

7.
§ 32 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 10a wird aufgehoben.

b)
Die Nummern 11 bis 13 werden wie folgt gefasst:

„11.
entgegen § 22 Absatz 2 in Verbindung mit § 25i Absatz 1 des Kreditwesengesetzes die Sorgfaltspflichten nach § 10 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes nicht erfüllt,

12.
entgegen § 22 Absatz 2 in Verbindung mit § 25i Absatz 3 des Kreditwesengesetzes als Emittent von E-Geld keine Dateien führt,

13.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 22 Absatz 2 in Verbindung mit § 25i Absatz 4 des Kreditwesengesetzes zuwiderhandelt oder".

c)
Folgende Nummer 14 wird angefügt:

„14.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 22 Absatz 4 zur Verhinderung und Unterbindung von Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2015/847 zuwiderhandelt."



 

Zitierungen von Artikel 18 Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 18 GwGEG 2017 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GwGEG 2017 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446, 2019 I 1113
Artikel 15 ZAGEG 2018 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (vom 03.08.2019)
... tritt das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1506), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822 ) geändert worden ist, außer Kraft. --- Anm. d. Red.: *) ...