Das
Kapitalanlagegesetzbuch vom
4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch
Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 39 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- b)
- Folgende Nummer 7 wird angefügt:
- „7.
- die Kapitalverwaltungsgesellschaft schwerwiegend, wiederholt oder systematisch gegen die Bestimmungen des Geldwäschegesetzes verstoßen hat."
- 2.
- § 44 Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- b)
- Folgende Nummer 4 wird angefügt:
- „4.
- die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft schwerwiegend, wiederholt oder systematisch gegen die Bestimmungen des Geldwäschegesetzes verstoßen hat."
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2394