Synopse aller Änderungen der SignBenennV am 01.12.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Dezember 2021 durch Artikel 49 des TKMoG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der SignBenennV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

SignBenennV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2021 geltenden Fassung
SignBenennV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 49 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 04.12.2023) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Voraussetzungen


Signatar des Betriebsabkommens von INTERSPUTNIK kann jede natürliche und juristische Person der Bundesrepublik Deutschland auf Antrag beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie werden,

(Text alte Fassung)

1. die gemäß § 6 des Telekommunikationsgesetzes gewerbliche öffentliche Telekommunikationsnetze betreibt oder gewerblich Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit erbringt und

(Text neue Fassung)

1. die gemäß § 5 des Telekommunikationsgesetzes gewerbliche öffentliche Telekommunikationsnetze betreibt oder gewerblich Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit erbringt und

2. die Bereitschaft, Eignung und Befähigung nachweist, die Rechte und Pflichten aus dem Betriebsabkommen von INTERSPUTNIK unter wirtschaftspolitischer Aufsicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie als Vertreter der deutschen Vertragspartei bei INTERSPUTNIK wahrzunehmen.






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