Artikel 1 - Erste Verordnung zur Änderung der Veranstaltungsfachkräfteausbildungsverordnung (1. VfAusbVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 16.06.2017 BGBl. I S. 1874 (Nr. 39); Geltung ab 25.06.2017
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Artikel 1 Änderung der Veranstaltungsfachkräfteausbildungsverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 25. Juni 2017 VfAusbV § 15

Dem § 15 Absatz 3 der Veranstaltungsfachkräfteausbildungsverordnung vom 3. Juni 2016 (BGBl. I S. 1307) wird folgender Satz angefügt:

 
„Vor der Durchführung des betrieblichen Auftrages haben die Ausbildenden dem Prüfungsausschuss die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen."

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Zitierungen von Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Veranstaltungsfachkräfteausbildungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 1. VfAusbVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 1. VfAusbVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Veranstaltungsfachkräfteausbildungsverordnung
V. v. 14.06.2022 BGBl. I S. 923
Artikel 1 2. VfAusbVÄndV Änderung der Veranstaltungsfachkräfteausbildungsverordnung
... Veranstaltungsfachkräfteausbildungsverordnung vom 3. Juni 2016 (BGBl. I S. 1307), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Juni 2017 (BGBl. I S. 1874 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 4 Absatz 3 werden ...


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