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Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Postnachfolgeunternehmen sowie zur Änderung weiterer Vorschriften des Postdienstrechts (BEVuPNPersSVG k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Postnachfolgeunternehmen


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2017 BEPNStruktG § 4, § 5, Anlage

Das Gesetz zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Postnachfolgeunternehmen vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2426; 1994 I S. 2325), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. November 2012 (BGBl. I S. 2299) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „2016" durch die Angabe „2020" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird das Wort „und" am Ende durch ein Komma ersetzt.

cc)
In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

dd)
Folgende Nummer 4 wird angefügt:

„4.
eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:

a)
die Beamtinnen oder Beamten nach der Versetzung in den Ruhestand eine Tätigkeit im Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz ableisten wollen,

b)
die Beamtinnen oder Beamten eine nach Art und Umfang vergleichbare ehrenamtliche Tätigkeit von mindestens 1.000 Einsatzstunden bei einer Körperschaft, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne des Dritten Abschnitts des Zweiten Teils der Abgabenordnung verfolgt, ausüben wollen oder

c)
die Beamtinnen oder Beamten die Voraussetzungen für eine familienbedingte Beurlaubung nach § 92 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bundesbeamtengesetzes erfüllen."

b)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Der Ausgleichsbetrag entfällt mit Wirkung für die Zukunft, wenn die Beamtin oder der Beamte nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach der Versetzung in den Ruhestand nachweist, dass mindestens zwölf Monate im Bundesfreiwilligendienst oder 1.000 Einsatzstunden in einer vergleichbaren ehrenamtlichen Tätigkeit oder Familienpflegetätigkeiten geleistet worden sind."

c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 4 werden die Wörter „zu diesem Gesetz" gestrichen und wird das Wort „dieser" durch das Wort „der" ersetzt.

bb)
In Satz 7 werden die Wörter „zu diesem Gesetz" gestrichen.

cc)
Die Sätze 9 und 10 werden aufgehoben.

dd)
In Satz 13 wird das Wort „dieser" durch das Wort „der" ersetzt.

2.
In § 5 Absatz 2 werden die Wörter „Satz 1 Nr. 1 und Satz 2" durch die Wörter „Nummer 1 und 4" ersetzt.

3.
Die Anlage wird wie folgt gefasst:

„Anlage (zu § 4 Absatz 4)

1.
Der Jahresbetrag der Zahlungsverpflichtung nach § 4 Absatz 4 ist die Summe aus den jährlichen

a)
Versorgungsbezügen einschließlich 80 Prozent des Kinderzuschlags und

b)
den Unternehmensbeiträgen nach § 16 Absatz 1 des Postpersonalrechtsgesetzes,

jeweils bezogen auf den Einzelfall der Zurruhesetzung nach diesem Gesetz.

2.
Zahlungszeiträume nach § 4 Absatz 4 in Jahren:

Besoldungsgruppen A 2 bis A 6
 Ruhegehaltfähige Dienstzeit
Alterbis 22 Jahre über 22 Jahre über 32 Jahre
55 Jahre 6,136,087,39
56 Jahre 5,625,596,88
57 Jahre 5,315,136,18
58 Jahre 4,344,615,43
59 Jahre 4,144,114,69
60 Jahre 3,563,513,93
61 Jahre 2,932,853,17
62 Jahre 2,172,112,39
63 Jahre 1,361,331,60
ab 64 Jahre 0,990,960,98

Besoldungsgruppen A 7 bis A 9
 Ruhegehaltfähige Dienstzeit
Alterbis 22 Jahre über 22 Jahre über 32 Jahre
55 Jahre 7,194,626,57
56 Jahre 6,514,235,83
57 Jahre 5,823,845,20
58 Jahre 5,133,424,59
59 Jahre 4,432,994,05
60 Jahre 3,702,533,48
61 Jahre 2,942,063,01
62 Jahre 2,151,592,37
63 Jahre 1,331,031,62
ab 64 Jahre 0,950,680,96

Besoldungsgruppen A 10 bis B 3
 Ruhegehaltfähige Dienstzeit
Alterbis 22 Jahre über 22 Jahre über 32 Jahre
55 Jahre 4,314,446,74
56 Jahre 4,004,066,08
57 Jahre 3,763,675,29
58 Jahre 3,273,264,57
59 Jahre 2,892,833,96
60 Jahre 2,412,393,40
61 Jahre 2,031,922,87
62 Jahre 1,521,462,26
63 Jahre 0,861,021,59
ab 64 Jahre 0,580,550,95".



Artikel 2 Änderung des Postpersonalrechtsgesetzes


Artikel 2 wird in 9 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2017 PostPersRG § 3, § 4, § 10

Das Postpersonalrechtsgesetz vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 813) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 3 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „der Aktiengesellschaft" durch die Wörter „dem Postnachfolgeunternehmen" ersetzt.

2.
In § 4 Absatz 2 Satz 7 wird die Angabe „§ 15" durch die Angabe „§ 24" ersetzt.

3.
In § 10 Absatz 1 und 3 Satz 2 werden jeweils die Wörter „im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern" gestrichen.


Artikel 3 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft.


Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister der Finanzen

Schäuble