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§ 48 - Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)

neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2708; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 4110-4 Börsenvorschriften
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§ 48 Pflichten der Emittenten gegenüber Wertpapierinhabern



(1) Emittenten, für die die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, müssen sicherstellen, dass

1.
alle Inhaber der zugelassenen Wertpapiere unter gleichen Voraussetzungen gleich behandelt werden;

2.
alle Einrichtungen und Informationen, die die Inhaber der zugelassenen Wertpapiere zur Ausübung ihrer Rechte benötigen, im Inland öffentlich zur Verfügung stehen;

3.
Daten zu Inhabern zugelassener Wertpapiere vor einer Kenntnisnahme durch Unbefugte geschützt sind;

4.
für die gesamte Dauer der Zulassung der Wertpapiere mindestens ein Finanzinstitut als Zahlstelle im Inland bestimmt ist, bei der alle erforderlichen Maßnahmen hinsichtlich der Wertpapiere, im Falle der Vorlegung der Wertpapiere bei dieser Stelle kostenfrei, bewirkt werden können;

5.
im Falle zugelassener Aktien jeder stimmberechtigten Person zusammen mit der Einladung zur Hauptversammlung oder nach deren Anberaumung auf Verlangen in Textform ein Formular für die Erteilung einer Vollmacht für die Hauptversammlung übermittelt wird;

6.
im Falle zugelassener Schuldtitel im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 3 mit Ausnahme von Wertpapieren, die zugleich unter § 2 Absatz 1 Nummer 2 fallen oder die ein zumindest bedingtes Recht auf den Erwerb von Wertpapieren nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 begründen, jeder stimmberechtigten Person zusammen mit der Einladung zur Gläubigerversammlung oder nach deren Anberaumung auf Verlangen rechtzeitig in Textform ein Formular für die Erteilung einer Vollmacht für die Gläubigerversammlung übermittelt wird.

(2) 1Ein Emittent von zugelassenen Schuldtiteln im Sinne des Absatzes 1 Nummer 6, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, kann die Gläubigerversammlung in jedem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in jedem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abhalten. 2Das setzt voraus, dass in dem Staat alle für die Ausübung der Rechte erforderlichen Einrichtungen und Informationen für die Schuldtitelinhaber verfügbar sind und zur Gläubigerversammlung ausschließlich Inhaber von folgenden Schuldtiteln eingeladen werden:

1.
Schuldtiteln mit einer Mindeststückelung von 100.000 Euro oder dem am Ausgabetag entsprechenden Gegenwert in einer anderen Währung oder

2.
noch ausstehenden Schuldtiteln mit einer Mindeststückelung von 50.000 Euro oder dem am Ausgabetag entsprechenden Gegenwert in einer anderen Währung, wenn die Schuldtitel bereits vor dem 31. Dezember 2010 zum Handel an einem organisierten Markt im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen worden sind.

(3) Für die Bestimmungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5 sowie nach § 49 Absatz 3 Nummer 1 stehen die Inhaber Aktien vertretender Hinterlegungsscheine den Inhabern der vertretenen Aktien gleich.





 

Frühere Fassungen von § 48 WpHG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 03.01.2018Artikel 3 Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG)
vom 23.06.2017 BGBl. I S. 1693
aktuell vorher 19.07.2014Artikel 5 Gesetz zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes
vom 15.07.2014 BGBl. I S. 934
aktuell vorher 01.07.2012Artikel 2 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/73/EU und zur Änderung des Börsengesetzes
vom 26.06.2012 BGBl. I S. 1375
aktuell vorher 20.01.2007Artikel 1 Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (TUG)
vom 05.01.2007 BGBl. I S. 10
aktuellvor 20.01.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 48 WpHG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 48 WpHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WpHG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 49 WpHG Veröffentlichung von Mitteilungen und Übermittlung im Wege der Datenfernübertragung (vom 15.12.2023)
... ausreichend. (2) Der Emittent zugelassener Schuldtitel im Sinne von § 48 Absatz 1 Nummer 6 , für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, muss 1. den Ort, ... wenn die dadurch entstehenden Kosten nicht unter Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach § 48 Absatz 1 Nummer 1 den Wertpapierinhabern auferlegt werden und 1. im Falle zugelassener Aktien  ... Zeitpunkt widerrufen haben, 2. im Falle zugelassener Schuldtitel im Sinne von § 48 Absatz 1 Nummer 6 a) eine Gläubigerversammlung zugestimmt hat, b) die Wahl der Art der ...
§ 51 WpHG Befreiung (vom 01.08.2022)
... Bundesanstalt kann Inlandsemittenten mit Sitz in einem Drittstaat von den Pflichten nach den §§ 48 , 49 und 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 freistellen, soweit diese Emittenten gleichwertigen ...
§ 120 WpHG Bußgeldvorschriften; Verordnungsermächtigung (vom 01.01.2022)
... oder eine Bekanntmachung nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt, 11. entgegen § 48 Absatz 1 Nummer 2 , auch in Verbindung mit § 48 Absatz 3, nicht sicherstellt, dass Einrichtungen und ... übermittelt, 11. entgegen § 48 Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 48 Absatz 3 , nicht sicherstellt, dass Einrichtungen und Informationen im Inland öffentlich zur ... und Informationen im Inland öffentlich zur Verfügung stehen, 12. entgegen § 48 Absatz 1 Nummer 3 , auch in Verbindung mit § 48 Absatz 3, nicht sicherstellt, dass Daten vor der Kenntnisnahme ... Verfügung stehen, 12. entgegen § 48 Absatz 1 Nummer 3, auch in Verbindung mit § 48 Absatz 3 , nicht sicherstellt, dass Daten vor der Kenntnisnahme durch Unbefugte geschützt sind, ... dass Daten vor der Kenntnisnahme durch Unbefugte geschützt sind, 13. entgegen § 48 Absatz 1 Nummer 4 , auch in Verbindung mit § 48 Absatz 3, nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Stelle ... geschützt sind, 13. entgegen § 48 Absatz 1 Nummer 4, auch in Verbindung mit § 48 Absatz 3 , nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Stelle bestimmt ist, 14. entgegen § ...
 
Zitat in folgenden Normen

Schuldverschreibungsgesetz (SchVG)
Artikel 1 G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2512; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1423
§ 11 SchVG Ort der Gläubigerversammlung (vom 03.01.2018)
... kann die Gläubigerversammlung auch am Sitz dieser Wertpapierbörse stattfinden. § 48 Absatz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes bleibt ...

Transparenzrichtlinie-Durchführungsverordnung (TranspRLDV)
V. v. 13.03.2008 BGBl. I S. 408; zuletzt geändert durch Artikel 24 Abs. 10 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693, 2446
§ 1 TranspRLDV Anwendungsbereich (vom 03.01.2018)
... zu den Anforderungen des § 35 Absatz 4, des § 40 Absatz 1, der §§ 41, 48 , 49 und 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie der §§ 114 bis 117 des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

EMIR-Ausführungsgesetz
G. v. 13.02.2013 BGBl. I S. 174
Artikel 2 EMIR-AG Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
... e) Nach der Angabe zu § 47 wird die folgende Angabe angefügt: „ § 48 Übergangsvorschriften zum EMIR-Ausführungsgesetz". 2. Nach § 17 ... Die Bekanntmachung darf keine personenbezogenen Daten enthalten." 6. Folgender § 48 wird angefügt: „§ 48 Übergangsvorschriften zum ... Daten enthalten." 6. Folgender § 48 wird angefügt: „ § 48 Übergangsvorschriften zum EMIR-Ausführungsgesetz § 20 Absatz 1 in der ...

Gesetz zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes
G. v. 15.07.2014 BGBl. I S. 934
Artikel 5 FiMaAnpG Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
... 2 Satz 1 wird die Angabe „Abschlussvermittlung," gestrichen. 2. In § 30a Absatz 1 Nummer 6 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3" durch die Wörter ...

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/73/EU und zur Änderung des Börsengesetzes
G. v. 26.06.2012 BGBl. I S. 1375
Artikel 2 ProspRLUGuaÄndG Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
... Ausnahme bei der Überschreitung von Anlagegrenzen vorliegt." 5. § 30a Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Ein Emittent von zugelassenen Schuldtiteln ...

Gesetz zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie
G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2029, 2017 I 558
Artikel 14 TranspRLÄndRLUG Änderung der Transparenzrichtlinie-Durchführungsverordnung
... zu den Anforderungen des § 22a Absatz 4, des § 26 Absatz 1, der §§ 26a, 30a , 30b und 30e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie der §§ 37v bis 37y des ...

Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (TUG)
G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 10
Artikel 1 TUG Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
... Notwendige Informationen für die Wahrnehmung von Rechten aus Wertpapieren § 30a Pflichten der Emittenten gegenüber Wertpapierinhabern § 30b ... Notwendige Informationen für die Wahrnehmung von Rechten aus Wertpapieren § 30a Pflichten der Emittenten gegenüber Wertpapierinhabern (1) Emittenten, für ... ausreichend. (2) Der Emittent zugelassener Schuldtitel im Sinne von § 30a Abs. 1 Nr. 6, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, muss  ... dadurch entstehenden Kosten nicht unter Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach § 30a Abs. 1 Nr. 1 den Wertpapierinhabern auferlegt werden und 1. im Falle zugelassener ... Zeitpunkt widerrufen haben, 2. im Falle zugelassener Schuldtitel im Sinne von § 30a Abs. 1 Nr. 6 a) eine Gläubigerversammlung zugestimmt hat, b) die ... Union und dem Europäischen Wirtschaftsraum Die Vorschriften der §§ 30a bis 30c finden auch Anwendung auf Emittenten, für die nicht die Bundesrepublik Deutschland, ... organisierten Markt zugelassen sind und ihr Herkunftsstaat für sie keine den §§ 30a bis 30c entsprechenden Vorschriften vorsieht. § 30e Veröffentlichung ... kann Inlandsemittenten mit Sitz in einem Drittstaat von den Pflichten nach den §§ 30a , 30b und 30e Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 freistellen, soweit diese Emittenten gleichwertigen Regeln ... 11 werden folgende neue Nummern 12 bis 14 eingefügt: „12. entgegen § 30a Abs. 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit Abs. 3 oder § 30d, nicht sicherstellt, dass ... im Inland öffentlich zur Verfügung stehen, 13. entgegen § 30a Abs. 1 Nr. 3, auch in Verbindung mit Abs. 3 oder § 30d, nicht sicherstellt, dass Daten vor ... Daten vor der Kenntnisnahme durch Unbefugte geschützt sind, 14. entgegen § 30a Abs. 1 Nr. 4, auch in Verbindung mit Abs. 3 oder § 30d, nicht sicherstellt, dass eine dort ...

Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG)
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446
Artikel 3 2. FiMaNoG Weitere Änderungen des Wertpapierhandelsgesetzes (vom 22.07.2017)
... 7 Notwendige Informationen für die Wahrnehmung von Rechten aus Wertpapieren § 48 Pflichten der Emittenten gegenüber Wertpapierinhabern § 49 ... 30 wird § 47. 49. Abschnitt 5a wird Abschnitt 7. 50. § 30a wird § 48 und in Absatz 3 wird die Angabe „§ 30b Abs. 3 Nr. 1" durch die Wörter ... vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 30a Abs. 1 Nr. 6" durch die Wörter „ § 48 Absatz 1 Nummer 6" ersetzt. b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:  ... vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 30a Abs. 1 Nr. 1" durch die Wörter „ § 48 Absatz 1 Nummer 1" ersetzt. bb) Nummer 1 wird wie folgt geändert: aaa) ... In Nummer 2 wird die Angabe „§ 30a Abs. 1 Nr. 6" durch die Wörter „ § 48 Absatz 1 Nummer 6" ersetzt. 52. § 30e wird § 50. 53. § 30f wird ... „§§ 30a, 30b und 30e Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2" durch die Wörter „ §§ 48 , 49 und 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2" ersetzt. b) In Absatz 2 wird jeweils ... oder eine Bekanntmachung nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt, 11. entgegen § 48 Absatz 1 Nummer 2 , auch in Verbindung mit § 48 Absatz 3, nicht sicherstellt, dass Einrichtungen und ... übermittelt, 11. entgegen § 48 Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 48 Absatz 3 , nicht sicherstellt, dass Einrichtungen und Informationen im Inland öffentlich zur ... und Informationen im Inland öffentlich zur Verfügung stehen, 12. entgegen § 48 Absatz 1 Nummer 3 , auch in Verbindung mit § 48 Absatz 3, nicht sicherstellt, dass Daten vor der Kenntnisnahme ... stehen, 12. entgegen § 48 Absatz 1 Nummer 3, auch in Verbindung mit § 48 Absatz 3 , nicht sicherstellt, dass Daten vor der Kenntnisnahme durch Unbefugte geschützt sind, ... dass Daten vor der Kenntnisnahme durch Unbefugte geschützt sind, 13. entgegen § 48 Absatz 1 Nummer 4 , auch in Verbindung mit § 48 Absatz 3, nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Stelle ... geschützt sind, 13. entgegen § 48 Absatz 1 Nummer 4, auch in Verbindung mit § 48 Absatz 3 , nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Stelle bestimmt ist, 14. entgegen § ... gültigen Fassung dieses Gesetzes weiterhin Anwendung." 143. Der bisherige § 48 wird aufgehoben. 144. Der bisherige § 49 wird § 134 und in den Absätzen ...
Artikel 24 2. FiMaNoG Folgeänderungen
... zu den Anforderungen des § 35 Absatz 4, des § 40 Absatz 1, der §§ 41, 48 , 49 und 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie der §§ 114 bis 117 des ...