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§ 24 - Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)

neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2708; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 4110-4 Börsenvorschriften
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§ 24 Verpflichtung des Insolvenzverwalters



(1) Wird über das Vermögen eines nach diesem Gesetz zu einer Handlung Verpflichteten ein Insolvenzverfahren eröffnet, hat der Insolvenzverwalter den Schuldner bei der Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz zu unterstützen, insbesondere indem er aus der Insolvenzmasse die hierfür erforderlichen Mittel bereitstellt.

(2) Wird vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, hat dieser den Schuldner bei der Erfüllung seiner Pflichten zu unterstützen, insbesondere indem er der Verwendung der Mittel durch den Verpflichteten zustimmt oder, wenn dem Verpflichteten ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt wurde, indem er die Mittel aus dem von ihm verwalteten Vermögen zur Verfügung stellt.



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Frühere Fassungen von § 24 WpHG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 03.01.2018Artikel 3 Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG)
vom 23.06.2017 BGBl. I S. 1693
aktuell vorher 20.01.2007Artikel 1 Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (TUG)
vom 05.01.2007 BGBl. I S. 10
aktuellvor 20.01.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 24 WpHG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 WpHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WpHG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 127 WpHG Erstmalige Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten (vom 03.01.2018)
...  (4) Auf die Pflichten nach den Absätzen 2 und 3 sind die §§ 23 und 24 in der Fassung dieses Gesetzes vom 24. März 1998 (BGBl. I S. 529), § 25 Absatz 3 Satz 2 ... 1 bis 9 sind § 23 in der Fassung dieses Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 10), § 24 in der Fassung dieses Gesetzes vom 24. März 1998 (BGBl. I S. 529), § 27 in der Fassung ... jeweils in der Fassung dieses Gesetzes vom 5. April 2011 (BGBl. I S. 538), mitzuteilen. § 24 in der Fassung dieses Gesetzes vom 24. März 1998 (BGBl. I S. 529) gilt entsprechend. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Finanzmarktnovellierungsgesetz (1. FiMaNoG)
G. v. 30.06.2016 BGBl. I S. 1514, 2017 I 559
Artikel 1 1. FiMaNoG Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
... 3 Marktmissbrauchsüberwachung". c) Die Angaben zu den §§ 12 bis 15b werden wie folgt gefasst: „§ 12 Anwendung der Verordnung (EU) Nr. ... geltenden Fassung" eingefügt. bb) In Satz 2 werden nach der Angabe „ § 24 " die Wörter „in der bis zum 25. November 2015 geltenden Fassung" ...

Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1534
Artikel 1 FISG Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
... 80 Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „nach § 25b" durch die Wörter „nach § 24 Absatz 1 Nummer 19 , auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 4, und nach § 25b" ...

Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (TUG)
G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 10
Artikel 1 TUG Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
... b) Nach der Angabe zu § 10 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 11 Verpflichtung des Insolvenzverwalters". c) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt ... zuständig ist." eingefügt. 5. Nach § 10 wird folgender § 11 eingefügt: „§ 11 Verpflichtung des Insolvenzverwalters (1) ... 5. Nach § 10 wird folgender § 11 eingefügt: „§ 11 Verpflichtung des Insolvenzverwalters (1) Wird über das Vermögen eines nach ...

Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG)
G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Artikel 5 ZuFinG Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 24 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 24a ... der Informationen stehen andere Vorschriften entgegen" eingefügt. 4. Nach § 24 wird folgender § 24a eingefügt: „§ 24a ...

Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG)
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446
Artikel 3 2. FiMaNoG Weitere Änderungen des Wertpapierhandelsgesetzes (vom 22.07.2017)
... § 22 Meldepflichten § 23 Anzeige von Verdachtsfällen § 24 Verpflichtung des Insolvenzverwalters Abschnitt 3 Marktmissbrauchsüberwachung ... durch die Angabe „§ 123" ersetzt. 22. Der bisherige § 11 wird § 24 . 23. Der bisherige § 12 wird § 25 und wie folgt geändert: a) ... durch die Wörter „Absätzen 1 und 5" ersetzt. 38. Der bisherige § 24 wird § 37 und in Absatz 1 werden die Wörter „§ 21 Absatz 1 und 1a, § 25 ... (4) Auf die Pflichten nach den Absätzen 2 und 3 sind die §§ 23 und 24 in der Fassung dieses Gesetzes vom 24. März 1998 (BGBl. I S. 529), § 25 Absatz 3 Satz 2 ... 1 bis 9 sind § 23 in der Fassung dieses Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 10), § 24 in der Fassung dieses Gesetzes vom 24. März 1998 (BGBl. I S. 529), § 27 in der Fassung ... Absatz 4, jeweils in der Fassung dieses Gesetzes vom 5. April 2011 (BGBl. I S. 538), mitzuteilen. § 24 in der Fassung dieses Gesetzes vom 24. März 1998 (BGBl. I S. 529) gilt entsprechend. Eine ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Verordnung über die Umlegung der Kosten des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel der Jahre 1994 bis 1997
V. v. 21.11.1997 BGBl. I S. 2746; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 810
Eingangsformel BAAWPKostV
... Grund des § 11 Abs. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes vom 26. Juli 1994 (BGBl. I S. 1749) in Verbindung mit § ...
§ 1 BAAWPKostV Anwendungsbereich
... 1997 werden nach Maßgabe der §§ 2 bis 9 auf die Erstattungspflichtigen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes in der Fassung vom 26. Juli 1994 ...
§ 3 BAAWPKostV Umlagebetrag
... Umlagebetrag ist der prozentuale Anteil der Kosten, den eine in § 11 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes genannte Gruppe von Erstattungspflichtigen zu ...
§ 5 BAAWPKostV Zeitraum der Erstattungspflicht
... Die Erstattungspflicht besteht für das Jahr, in dem der Erstattungspflichtige nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes das Effektengeschäft im Inland betreiben ... das Effektengeschäft im Inland betreiben durfte, der Erstattungspflichtige nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassen ... am Börsenhandel zugelassen war oder Wertpapiere des Erstattungspflichtigen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes an einer inländischen Börse zum Handel ...
§ 8 BAAWPKostV Erstattungspflichtige nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes
... Der Erstattungsbetrag bemißt sich bei den Erstattungspflichtigen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes nach dem Verhältnis des Umfanges der ...
§ 9 BAAWPKostV Erstattungspflichtige nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes
... Der Erstattungsbetrag bemißt sich bei den Erstattungspflichtigen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes nach dem Verhältnis des Börsenumsatzes ... 1 Nr. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes nach dem Verhältnis des Börsenumsatzes nach § 11 Abs. 1 Satz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes des Erstattungspflichtigen zum Gesamtbetrag der ...