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§ 42 - Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)

neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2708; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 4110-4 Börsenvorschriften
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§ 42 Nachweis mitgeteilter Beteiligungen



Wer eine Mitteilung nach § 33 Absatz 1 oder 2, § 38 Absatz 1 oder § 39 Absatz 1 abgegeben hat, muß auf Verlangen der Bundesanstalt oder des Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, das Bestehen der mitgeteilten Beteiligung nachweisen.



 
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Frühere Fassungen von § 42 WpHG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 03.01.2018Artikel 3 Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG)
vom 23.06.2017 BGBl. I S. 1693
aktuell vorher 26.11.2015Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie
vom 20.11.2015 BGBl. I S. 2029
aktuell vorher 20.01.2007Artikel 1 Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (TUG)
vom 05.01.2007 BGBl. I S. 10
aktuellvor 20.01.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 42 WpHG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 42 WpHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WpHG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie
G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2029, 2017 I 558
Artikel 1 TranspRLÄndRLUG Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
... des Datums der Wirksamkeit der Zu- oder Abnahme bedarf es nicht." 15. In § 27 wird die Angabe „§ 21 Abs. 1, 1a oder § 25 Abs. 1" durch die Wörter ...

Risikobegrenzungsgesetz
G. v. 12.08.2008 BGBl. I S. 1666
Artikel 1 RisikoBegrG Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
... § 25 wird das Wort „sonstigen" gestrichen. b) Nach der Angabe zu § 27 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 27a Mitteilungspflichten für ... wird." c) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben. 4. Nach § 27 wird folgender § 27a eingefügt: „§ 27a Mitteilungspflichten ...

Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (TUG)
G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 10
Artikel 1 TUG Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
... im Sinne des § 8b des Handelsgesetzbuchs zur Speicherung." 16. In § 27 werden nach der Angabe „§ 21 Abs. 1" das Wort „oder" durch ein Komma ... Absatz 3 Nr. 2, mitzuteilen. Auf die Pflichten nach Satz 1 bis 9 sind die §§ 23, 24, 27 bis 29 und 29a Abs. 3 entsprechend anzuwenden. Auf die Pflichten nach Satz 4 ist § 29a Abs. 1 ...

Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG)
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446
Artikel 3 2. FiMaNoG Weitere Änderungen des Wertpapierhandelsgesetzes (vom 22.07.2017)
... der Gesamtzahl der Stimmrechte und Übermittlung an das Unternehmensregister § 42 Nachweis mitgeteilter Beteiligungen § 43 Mitteilungspflichten für Inhaber ... durch die Angabe „§ 40" ersetzt. 43. Der bisherige § 27 wird § 42 und die Wörter „§ 21 Absatz 1, 1a, § 25 Absatz 1 oder § 25a Absatz ... 2c" durch die Angabe „§ 5" ersetzt. 133. Der bisherige § 42 wird § 129 und der Überschrift werden die Wörter „der bis zum 2. Januar 2018 ...