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§ 45 - Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)

neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2708; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 4110-4 Börsenvorschriften
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§ 45 Richtlinien der Bundesanstalt



1Die Bundesanstalt kann Richtlinien aufstellen, nach denen sie für den Regelfall beurteilt, ob die Voraussetzungen für einen mitteilungspflichtigen Vorgang oder eine Befreiung von den Mitteilungspflichten nach § 33 Absatz 1 gegeben sind. 2Die Richtlinien sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.



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Frühere Fassungen von § 45 WpHG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 03.01.2018Artikel 3 Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG)
vom 23.06.2017 BGBl. I S. 1693
aktuell vorher 01.04.2012Artikel 2 Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung
vom 22.12.2011 BGBl. I S. 3044
aktuellvor 01.04.2012früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 45 WpHG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 45 WpHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WpHG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (TUG)
G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 10
Artikel 1 TUG Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
... und Übermittlung an das Unternehmensregister". i) Nach der Angabe zu § 29 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 29a Befreiungen".  ... die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist," ersetzt. 17. Nach § 29 wird folgender § 29a eingefügt: „§ 29a Befreiungen  ... nach Absatz 1 und Unternehmen nach Absatz 3 zu erlassen." 18. Nach § 29 wird folgender neuer § 30 eingefügt: „§ 30 Handelstage  ... 3 Nr. 2, mitzuteilen. Auf die Pflichten nach Satz 1 bis 9 sind die §§ 23, 24, 27 bis 29 und 29a Abs. 3 entsprechend anzuwenden. Auf die Pflichten nach Satz 4 ist § 29a Abs. 1 und 2 ...

Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG)
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446
Artikel 3 2. FiMaNoG Weitere Änderungen des Wertpapierhandelsgesetzes (vom 22.07.2017)
... für Inhaber wesentlicher Beteiligungen § 44 Rechtsverlust § 45 Richtlinien der Bundesanstalt § 46 Befreiungen; Verordnungsermächtigung ... durch die Angabe „§ 39" ersetzt. 46. Der bisherige § 29 wird § 45 und die Angabe „§ 21 Abs. 1" wird durch die Angabe „§ 33 Absatz 1" ... 139. Der bisherige § 44 wird aufgehoben. 140. Der bisherige § 45 wird aufgehoben. 141. Der bisherige § 46 wird § 132 und in den Absätzen ...