§ 89 - Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)

neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2708; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 4110-4 Börsenvorschriften
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§ 89 Prüfung der Meldepflichten und Verhaltensregeln; Verordnungsermächtigung


§ 89 hat 13 frühere Fassungen und wird in 66 Vorschriften zitiert

(1) 1Unbeschadet des § 88 ist einmal jährlich durch einen geeigneten Prüfer zu prüfen, ob die folgenden Pflichten eingehalten werden:

1.
die Meldepflichten nach Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, auch in Verbindung mit den gemäß diesen Artikeln erlassenen technischen Regulierungsstandards,

2.
die Verpflichtung zu Positionsmeldungen nach § 57 Absatz 1 bis 4,

3.
die Anzeigepflichten nach § 23,

4.
die in diesem Abschnitt geregelten Pflichten, auch in Verbindung mit technischen Regulierungsstandards, die gemäß Artikel 17 Absatz 7, Artikel 27 Absatz 10 und Artikel 32 Absatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU erlassen wurden, sowie

5.
die Pflichten aus

a)
den Artikeln 4, 16 und 20 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, auch in Verbindung mit den gemäß diesen Artikeln erlassenen technischen Regulierungsstandards,

b)
den Artikeln 3 bis 15, 17, 18, 20 bis 23, 25, 27 und 31 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, auch in Verbindung mit den gemäß diesen Artikeln erlassenen technischen Regulierungsstandards,

c)
der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565,

d)
der Delegierten Verordnung (EU) 2017/567,

e)
§ 29 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 sowie Artikel 5a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009,

f)
den Artikeln 3 bis 13 der Verordnung (EU) 2019/2088,

g)
den Artikeln 5 bis 7 der Verordnung (EU) 2020/852

in der jeweils geltenden Fassung. 2Bei Kreditinstituten, die das Depotgeschäft im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 des Kreditwesengesetzes betreiben, bei Wertpapierinstituten, die das eingeschränkte Verwahrgeschäft im Sinne des § 2 Absatz 4 Nummer 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes betreiben, und bei Finanzdienstleistungsinstituten, die das eingeschränkte Verwahrgeschäft im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 12 des Kreditwesengesetzes erbringen, hat der Prüfer auch diese Geschäfte besonders zu prüfen; diese Prüfung hat sich auch auf die Einhaltung des § 67a Absatz 3 und des § 67b, jeweils auch in Verbindung mit § 125 Absatz 1, 2 und 5 des Aktiengesetzes über Mitteilungspflichten und des § 135 des Aktiengesetzes über die Ausübung des Stimmrechts zu erstrecken. 3Die Bundesanstalt kann auf Antrag von der jährlichen Prüfung, mit Ausnahme der Prüfung der Einhaltung der Anforderungen nach § 84, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 84 Absatz 10, ganz oder teilweise absehen, soweit dies aus besonderen Gründen, insbesondere wegen der Art und des Umfangs der betriebenen Geschäfte angezeigt ist. 4Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat den Prüfer jeweils spätestens zum Ablauf des Geschäftsjahres zu bestellen, auf das sich die Prüfung erstreckt. 5Bei Kreditinstituten, die einem genossenschaftlichen Prüfungsverband angehören oder durch die Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbandes geprüft werden, wird die Prüfung durch den zuständigen Prüfungsverband oder die zuständige Prüfungsstelle, soweit hinsichtlich letzterer das Landesrecht dies vorsieht, vorgenommen. 6Geeignete Prüfer sind darüber hinaus Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer sowie Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften, die hinsichtlich des Prüfungsgegenstandes über ausreichende Kenntnisse verfügen.

(2) 1Der Prüfer oder die Prüfungsverbände oder Prüfungsstellen, soweit Prüfungen nach Absatz 1 Satz 5 von genossenschaftlichen Prüfungsverbänden oder Prüfungsstellen von Sparkassen- und Giroverbänden durchgeführt werden, haben über die Prüfung nach Absatz 1 einen Prüfungsbericht zu erstellen und auf Anforderung der Bundesanstalt oder der Deutschen Bundesbank der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank einzureichen. 2Die wesentlichen Prüfungsergebnisse sind in einem Fragebogen zusammenzufassen, der dem Prüfungsbericht beizufügen ist. 3Der Fragebogen ist auch dann bei der Bundesanstalt und der zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank einzureichen, wenn ein Prüfungsbericht nach Satz 1 nicht angefordert wird. 4Der Prüfer hat den Fragebogen unverzüglich nach Beendigung der Prüfung einzureichen.

(3) 1Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat vor Erteilung des Prüfungsauftrags der Bundesanstalt den Prüfer anzuzeigen. 2Die Bundesanstalt kann innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige die Bestellung eines anderen Prüfers verlangen, wenn dies zur Erreichung des Prüfungszweckes geboten ist; Widerspruch und Anfechtungsklage hiergegen haben keine aufschiebende Wirkung. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Kreditinstitute, die einem genossenschaftlichen Prüfungsverband angehören oder durch die Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbandes geprüft werden.

(4) 1Die Bundesanstalt kann gegenüber dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen Bestimmungen über den Inhalt der Prüfung treffen, die vom Prüfer zu berücksichtigen sind. 2Sie kann insbesondere Schwerpunkte für die Prüfungen festlegen. 3Bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Pflichten, deren Einhaltung nach Absatz 1 Satz 1 zu prüfen ist, hat der Prüfer die Bundesanstalt unverzüglich zu unterrichten. 4Die Bundesanstalt kann an den Prüfungen teilnehmen. 5Hierfür ist der Bundesanstalt der Beginn der Prüfung rechtzeitig mitzuteilen.

(5) 1Die Bundesanstalt kann die Prüfung nach Absatz 1 auch ohne besonderen Anlass anstelle des Prüfers selbst oder durch Beauftragte durchführen. 2Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen ist hierüber rechtzeitig zu informieren.

(6) 1Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über Aufbau, Inhalt und Art und Weise der Einreichung der Prüfungsberichte nach Absatz 2 sowie nähere Bestimmungen über Art, Umfang und Zeitpunkt der Prüfung nach den Absätzen 1 und 2 erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist, insbesondere, um Missständen im Handel mit Finanzinstrumenten entgegenzuwirken, um auf die Einhaltung der der Prüfung nach Absatz 1 Satz 1 unterliegenden Pflichten hinzuwirken und um zu diesem Zweck einheitliche Unterlagen zu erhalten. 2Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.


Text in der Fassung des Artikels 12 Fondsstandortgesetz (FoStoG) G. v. 3. Juni 2021 BGBl. I S. 1498 m.W.v. 2. August 2021

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Frühere Fassungen von § 89 WpHG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 02.08.2021Artikel 12 Fondsstandortgesetz (FoStoG)
vom 03.06.2021 BGBl. I S. 1498
aktuell vorher 26.06.2021Artikel 7 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten
vom 12.05.2021 BGBl. I S. 990
aktuell vorher 01.01.2020Artikel 5 Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II)
vom 12.12.2019 BGBl. I S. 2637
aktuell vorher 03.01.2018Artikel 3 Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG)
vom 23.06.2017 BGBl. I S. 1693
aktuell vorher 25.06.2017Artikel 3 Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG)
vom 23.06.2017 BGBl. I S. 1693
aktuell vorher 25.06.2017Artikel 1 Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG)
vom 23.06.2017 BGBl. I S. 1693
aktuell vorher 02.07.2016Artikel 1 Erstes Finanzmarktnovellierungsgesetz (1. FiMaNoG)
vom 30.06.2016 BGBl. I S. 1514
aktuell vorher 19.12.2014Artikel 1 Gesetz zur Verringerung der Abhängigkeit von Ratings
vom 10.12.2014 BGBl. I S. 2085
aktuell vorher 22.07.2013Artikel 8 AIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-UmsG)
vom 04.07.2013 BGBl. I S. 1981
aktuell vorher 16.11.2012Artikel 1 EU-Leerverkaufs-Ausführungsgesetz
vom 06.11.2012 BGBl. I S. 2286
aktuell vorher 08.04.2011Artikel 1 Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz
vom 05.04.2011 BGBl. I S. 538
aktuell vorher 01.11.2007Artikel 1 Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz
vom 16.07.2007 BGBl. I S. 1330
aktuell vorher 01.01.2007Artikel 4 Gesetz zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie
vom 17.11.2006 BGBl. I S. 2606
aktuellvor 01.01.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 89 WpHG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 89 WpHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WpHG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 WpHG Begriffsbestimmungen (vom 01.01.2024)
... Finanzportfolioverwaltung gleichgestellt ist hinsichtlich der §§ 63 bis 83 und 85 bis 92 dieses Gesetzes sowie des Artikels 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, des ...
§ 60 WpHG Prüfung der Organisationspflichten; Verordnungsermächtigung (vom 01.01.2022)
... Pflichten einmal jährlich durch einen geeigneten Prüfer zu prüfen. § 89 Absatz 1 Satz 4 und 6, Absatz 2 Satz 1 und 2, Absatz 3 und 4 gilt entsprechend. (2) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch ...
§ 91 WpHG Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat (vom 03.01.2018)
... der Einhaltung der Vorschriften ermöglicht, die den §§ 6 bis 15, 88 und 89 gleichwertig ...
§ 120 WpHG Bußgeldvorschriften; Verordnungsermächtigung (vom 01.01.2022)
... § 107 Absatz 6 Satz 1 ein Betreten nicht gestattet oder nicht duldet, 3. entgegen § 89 Absatz 1 Satz 4 einen Prüfer nicht oder nicht rechtzeitig bestellt, 4. entgegen § 89 Absatz 3 ... 89 Absatz 1 Satz 4 einen Prüfer nicht oder nicht rechtzeitig bestellt, 4. entgegen § 89 Absatz 3 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder ...
§ 126 WpHG Bekanntmachung von Maßnahmen und Sanktionen wegen Verstößen gegen Vorschriften der Abschnitte 9 bis 11 und gegen die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 (vom 03.01.2018)
... und Sanktionen, die wegen Verstößen gegen § 64 Absatz 6, die §§ 86, 87, 89 oder § 94 verhängt wurden, 2. Entscheidungen, mit denen Maßnahmen mit ...
 
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Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
V. v. 13.12.2002 BGBl. 2003 I S. 3; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 24.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 21
Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung (WpDPV)
V. v. 17.01.2018 BGBl. I S. 140; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2637
Sonstige
Dritte Verordnung zur Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung
V. v. 14.05.2013 BGBl. I S. 1264
Erste Verordnung zur Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung
V. v. 12.01.2007 BGBl. I S. 45
Siebente Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
V. v. 21.04.2008 BGBl. I S. 748
Zweite Verordnung zur Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung
V. v. 24.10.2007 BGBl. I S. 2499
 
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Zitat in folgenden Normen

Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung (FinDAGebV)
V. v. 02.09.2021 BGBl. I S. 4077; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Anlage FinDAGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 30.12.2023)
...  1.2.1 der Meldepflichten und Verhaltensregeln ( § 89 Absatz 1 Satz 1 und 3 WpHG ) 706 1.2.2 des Depotgeschäfts (§ 89 Absatz ... 1 und 3 WpHG) 706 1.2.2 des Depotgeschäfts ( § 89 Absatz 1 Satz 2 und 3 WpHG ) 2.022 1.2.3 nach § 32f Absatz 2 Satz 1 WpHG ...

Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG)
Artikel 1 G. v. 22.04.2002 BGBl. I S. 1310; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 15 FinDAG Gesonderte Erstattung; Verordnungsermächtigung (vom 30.12.2023)
... Zentralbank abgerechnet werden, 2. durch eine auf Grund des § 88 Absatz 1 oder § 89 Absatz 5 oder § 32f Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes vorgenommene Prüfung, 3. ...

Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
Artikel 1 G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 20 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 38 KAGB Jahresabschluss, Lagebericht, Prüfungsbericht und Abschlussprüfer der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft; Verordnungsermächtigung (vom 30.12.2023)
... das Anfangskapital. Die Prüfung kann auch ein geeigneter Prüfer im Sinne des § 89 Absatz 1 Satz 6 des Wertpapierhandelsgesetzes vornehmen. § 89 Absatz 4 und 5 des Wertpapierhandelsgesetzes gilt entsprechend. ... im Sinne des § 89 Absatz 1 Satz 6 des Wertpapierhandelsgesetzes vornehmen. § 89 Absatz 4 und 5 des Wertpapierhandelsgesetzes gilt entsprechend. Die Bundesanstalt kann auf Antrag von der gesonderten Prüfung ...

Kreditwesengesetz (KWG)
neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2776; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 29 KWG Besondere Pflichten des Prüfers (vom 30.12.2023)
... in der jeweils geltenden Fassung, soweit es nicht nach § 29 Absatz 2 in Verbindung mit § 89 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes geprüft wird, f) nach Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 sowie von der ... betreiben, hat er dieses Geschäft besonders zu prüfen, soweit es nicht nach § 89 Absatz 1 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes zu prüfen ist; diese Prüfung hat sich auch auf die Einhaltung des § 67a Absatz 3 ...

Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
V. v. 13.12.2002 BGBl. 2003 I S. 3; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 24.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 21
§ 1 BaFinBefugV (vom 15.12.2023)
... des § 83 Absatz 10 Satz 1, des § 84 Absatz 10 Satz 1, des § 87 Absatz 9 Satz 1, des § 89 Absatz 6 Satz 1 , des § 93 Absatz 5 und des § 102 Absatz 1 Satz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes,  ...

Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung (WpDPV)
V. v. 17.01.2018 BGBl. I S. 140; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2637
§ 1 WpDPV Geltungsbereich
... Verordnung gilt für die Prüfung 1. der Einhaltung der in § 89 des Wertpapierhandelsgesetzes genannten Pflichten, 2. der Einhaltung der nach § 90 Absatz 1 Satz 1 des ... und 3. des Depotgeschäfts und des eingeschränkten Verwahrgeschäfts nach § 89 Absatz 1 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes ...
§ 2 WpDPV Fehler, Mangel, sonstige Erkenntnisse
... Ein Fehler im Sinne dieser Verordnung ist jede einzelne Abweichung von den in § 89 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes genannten Anforderungen. (2) Ein Mangel im Sinne dieser ... ist, in der jeweils geltenden Fassung. (3) In Bezug auf die übrigen in § 89 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes genannten Pflichten liegt ein Mangel vor, wenn insgesamt 5 Prozent ...
§ 4 WpDPV Stichtag der Prüfung und Berichtszeitraum
... (3) Berichtszeitraum der ersten Prüfung nach einem Zeitraum, in dem die Bundesanstalt nach § 89 Absatz 1 Satz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes von einer jährlichen Prüfung abgesehen hat, ist der Zeitraum zwischen dem Ende des ...
§ 5 WpDPV Prüfungsbeginn
... Prüfungsbeginns. Der Prüfer teilt den Beginn der Prüfung gemäß § 89 Absatz 4 Satz 5 des Wertpapierhandelsgesetzes der Bundesanstalt mit, wenn nicht das zu prüfende Wertpapierdienstleistungsunternehmen diese ... hat. Die Bundesanstalt kann innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung nach § 89 Absatz 4 Satz 5 des Wertpapierhandelsgesetzes einen anderen als den vom Prüfer bestimmten Zeitpunkt als Prüfungsbeginn bestimmen. ...
§ 6 WpDPV Allgemeine Anforderungen an die Prüfung; Bildung von Schwerpunkten
... Die Prüfung umfasst die Einhaltung der in § 89 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes genannten Anforderungen in allen Teilbereichen der Wertpapierdienstleistungen und ... der jeweiligen Geschäfte und Aufgaben stehen. (2) Die Einhaltung der in § 89 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes genannten Anforderungen ist vom Prüfer nach pflichtgemäßem Ermessen zu ... der von der Bundesanstalt getroffenen Bestimmungen über den Inhalt der Prüfung nach § 89 Absatz 4 Satz 1 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes nach pflichtgemäßem Ermessen bei der Prüfung Schwerpunkte bilden. (4) ...
§ 9 WpDPV Aufzeichnungen und Unterlagen
... (3) Der Prüfer hat die Aufzeichnungen sechs Jahre ab der Einreichung des Fragebogens nach § 89 Absatz 2 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes  ...
§ 10 WpDPV Umfang der Berichterstattung
... sein, dass aus ihm klar ersichtlich ist, inwieweit das Wertpapierdienstleistungsunternehmen den in § 89 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes genannten Pflichten entsprochen hat. Der Umfang der Berichterstattung hat jeweils der ...
§ 12 WpDPV Depotgeschäft (vom 01.01.2020)
... der Prüfung des Depotgeschäfts nach § 89 Absatz 1 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes hat der Prüfungsbericht zudem Angaben zu enthalten, ob Folgendes beachtet wird: 1. ...
§ 16 WpDPV Schlussbemerkungen
... ist zusammenfassend zu beurteilen, ob das Wertpapierdienstleistungsunternehmen die in § 89 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes genannten Pflichten erfüllt hat. Festgestellte Mängel sind unter Verweisung ...
§ 18 WpDPV Fragebogen; Beschreibung der identifizierten Mängel und sonstigen Erkenntnisse
... Der nach § 89 Absatz 2 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes dem Prüfungsbericht beizufügende Fragebogen ist nach Maßgabe der Anlage zu dieser ...
§ 19 WpDPV Übersendung des Prüfungsberichts und des Fragebogens
... Der Fragebogen und der Prüfungsbericht, soweit dieser nach § 89 Absatz 2 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes angefordert wurde, sind der Bundesanstalt unverzüglich an den Sitz in Frankfurt am Main in ... (2) Fragebögen gelten nicht als unverzüglich eingereicht im Sinne von § 89 Absatz 2 Satz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes , wenn sie der Bundesanstalt und der zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank ... Grund eine andere Frist bestimmen. (3) Wird der Prüfungsbericht nach § 89 Absatz 2 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes angefordert, ist er zwei Wochen nach der Anforderung durch die Bundesanstalt oder die ...
§ 20 WpDPV Berichtsentwurf
... Falls die Bundesanstalt an der Prüfung nach § 89 Absatz 4 Satz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes teilnimmt, hat der Prüfer der Bundesanstalt auf deren Verlangen den Berichtsentwurf vor der ...
Anlage WpDPV (zu § 18 Absatz 1) Ausfüllhinweise für den Fragebogen gemäß § 18 Absatz 1 WpDPV *) (vom 01.01.2020)
...  36 § 57 Abs. 1, 4 WpHG Meldungen von Positionen in Warenderivaten Depotgeschäft nach § 89 Absatz 1 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes 37 Vorgaben zum Depotgeschäft; § 67a Abs. 3, § 67b, jeweils auch i. V. m. § ... Systeme und Verfahren zur Aufdeckung, Vorbeugung und Meldung von Marktmissbrauch Sonstiges 50 § 89 Abs. 4 WpHG Durch die Bundesanstalt festgelegte Prüfungsschwerpunkte ja/ nein: Erläuterungen zu ...

Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG)
Artikel 1 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 78 WpIG Besondere Pflichten des Prüfers; Verordnungsermächtigung (vom 30.12.2023)
... S. 35) geändert worden ist, soweit es nicht nach § 29 Absatz 2 in Verbindung mit § 89 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes geprüft wird, c) Artikel 4 Absatz 1 bis 5 und Artikel 15 der Verordnung (EU) ... betreiben, hat der Prüfer dieses Geschäft gesondert zu prüfen, soweit es nicht nach § 89 Absatz 1 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes zu prüfen ist; diese Prüfung hat sich auch auf die Einhaltung des § 128 des ...

Dritte Verordnung zur Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung
V. v. 14.05.2013 BGBl. I S. 1264
Anhang 3. WpDPVÄndV
...  Sonstiges 21 § 36 Abs. 3 WpHG Prüfungsschwerpunkte durch die Bundesanstalt ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung
V. v. 24.10.2007 BGBl. I S. 2499
Anhang 2. WpDPVÄndV (zu Artikel 1 Nr. 8)
...  36 Abs. 3 WpHG ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Achte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 15.12.2008 BGBl. I S. 2748 i.V.m. 2009 I S. 470
Artikel 1 8. FinDAGKostVÄndV
... von der jährlichen Prüfung (§ 36 Abs. 1 Satz 3 WpHG)   5.1.1 der Meldepflichten und ...

Achtzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 15.12.2017 BGBl. I S. 3960
Artikel 1 18. FinDAGKostVÄndV
...  5.2.1 der Meldepflichten und Verhaltensregeln ( § 89 Absatz 1 Satz 1 und 3 WpHG ) 290 5.2.2 des Depotgeschäfts (§ 89 Absatz ... 1 und 3 WpHG) 290 5.2.2 des Depotgeschäfts ( § 89 Absatz 1 Satz 2 und 3 WpHG ) 1.840 5.3 Register Unabhängiger ...

AIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-UmsG)
G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981
Artikel 8 AIFM-UmsG Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
... verpflichtet ist." bb) Satz 4 wird aufgehoben. 9. In § 36 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „betreiben," die Wörter „und bei ...

Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz
G. v. 05.04.2011 BGBl. I S. 538; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2481
Artikel 1 AnlSVG Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
... Zustimmung des Bundesrates auf die Bundesanstalt übertragen." 10. In § 36 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „in Einzelfällen" gestrichen und nach der ... wird aufgehoben. gg) Nummer 22 wird neue Nummer 21 und die Angabe „oder § 36 Abs. 2 Satz 1" wird gestrichen. hh) Nach der neuen ... 5 Satz 1, ein Wertpapier nutzt, 10. entgegen § 36 Absatz 1 Satz 4 einen Prüfer nicht oder nicht rechtzeitig bestellt,  ... oder nicht rechtzeitig bestellt, 11. entgegen § 36 Absatz 2 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ...

Dritte Verordnung zur Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung
V. v. 14.05.2013 BGBl. I S. 1264
Artikel 1 3. WpDPVÄndV
... angefügt: „Falls die Bundesanstalt an der Prüfung nach § 36 Absatz 3 Satz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes teilnimmt, hat der Prüfer auf ihr Verlangen den ...

Erste Verordnung zur Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung
V. v. 12.01.2007 BGBl. I S. 45
Artikel 1 1. WpDPVÄndV
... Diese Verordnung gilt auch für die Prüfung des Depotgeschäfts nach § 36 Abs. 1 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes." 2. § 3 wird wie folgt ... 6a Depotprüfung Auf die Prüfung des Depotgeschäfts nach § 36 Abs. 1 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes sind im Übrigen die Vorschriften der ...

EU-Leerverkaufs-Ausführungsgesetz
G. v. 06.11.2012 BGBl. I S. 2286
Artikel 1 EU-LeerVkAG Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
... oder in mehreren solcher Zweigniederlassungen tätig sind." 8. § 36 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der ...

Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz
G. v. 16.07.2007 BGBl. I S. 1330; zuletzt geändert durch Artikel 19a Nr. 4 G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089
Artikel 1 FRUG Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
... 31 bis 33" durch die Wörter „dieses Abschnitts" ersetzt. 26. § 36 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden das Wort „und" ...

Fondsstandortgesetz (FoStoG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1498
Artikel 12 FoStoG Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
... 2019/2088, g) den Artikeln 5 bis 7 der Verordnung (EU) 2020/852". 7. § 89 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Dem Buchstabe e wird ein Komma angefügt. ...

Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 07.02.2006 BGBl. I S. 311
Anlage 5. FinDAGKostVÄndV (zu § 2 Abs. 1) Gebührenverzeichnis
... von der jährlichen Prüfung der Meldepflichten und Verhaltens- regeln (§ 36 Abs. 1 Satz 2 WpHG) 250 5.4 Erlaubnis für ausländische ...

Gesetz zur begleitenden Ausführung der Verordnung (EU) 2020/1503 und der Umsetzung der Richtlinie EU 2020/1504 zur Regelung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern (Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz) und anderer europarechtlicher Finanzmarktvorschriften
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1568
Artikel 3 SchwFinBG Weitere Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
... geregelten Pflichten einmal jährlich durch einen geeigneten Prüfer zu prüfen. § 89 Absatz 1 Satz 4 und 6, Absatz 2 Satz 1 und 2, Absatz 3 und 4 gilt entsprechend. (2) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, ...

Gesetz zur Einführung von Sondervorschriften für die Sanierung und Abwicklung von zentralen Gegenparteien und zur Anpassung des Wertpapierhandelsgesetzes an die Unterrichtungs- und Nachweispflichten nach den Artikeln 4a und 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
G. v. 19.03.2020 BGBl. I S. 529
Artikel 2 CCP-RR-UG Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
... Finanzportfolioverwaltung gleichgestellt ist hinsichtlich der §§ 63 bis 83 und 85 bis 92 dieses Gesetzes sowie des Artikels 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, des ...

Gesetz zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie
G. v. 17.11.2006 BGBl. I S. 2606
Artikel 1 BKRUG Änderung des Kreditwesengesetzes
... betreiben, hat er dieses Geschäft besonders zu prüfen, soweit es nicht nach § 36 Abs. 1 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes zu prüfen ist; diese Prüfung hat sich auch ...
Artikel 4 BKRUG Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
... 1 und 2 Nr. 2 und 6 Buchstabe a und b des Kreditwesengesetzes" ersetzt. 2. § 36 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 ...

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/73/EU und zur Änderung des Börsengesetzes
G. v. 26.06.2012 BGBl. I S. 1375
Artikel 2 ProspRLUGuaÄndG Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
... sind." 6. In § 30e Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „§ 36 " durch die Angabe „§ 37" ersetzt. 7. § 37v Absatz 3 wird wie ...

Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II)
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2637
Artikel 5 ARUG II Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
...  § 89 Absatz 1 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch ...

Gesetz zur Verringerung der Abhängigkeit von Ratings
G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2085
Artikel 1 RatingG Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
... nach § 29 des Kreditwesengesetzes unterliegen." 4. In § 36 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006" die ...

Investmentänderungsgesetz
G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089
Artikel 3 InvÄndG Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
... 39 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Nr. 23 wird die Angabe „§ 36 Abs. 1 Satz 3" durch die Angabe „§ 36 Abs. 1 Satz 4" ersetzt. b) ... Absatz 2 Nr. 23 wird die Angabe „§ 36 Abs. 1 Satz 3" durch die Angabe „§ 36 Abs. 1 Satz 4" ersetzt. b) In Absatz 4 wird die Angabe „des Absatzes 2 Nr. 5 ...

OGAW-IV-Umsetzungsgesetz (OGAW-IV-UmsG)
G. v. 22.06.2011 BGBl. I S. 1126
Artikel 1 OGAW-IV-UmsG Änderung des Investmentgesetzes
... 31 Absatz 1 bis 9 und 11 sowie die §§ 31a, 31b, 31d, 33a, 34, 34a Absatz 3 und § 36 des Wertpapierhandelsgesetzes sowie § 18 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank mit ...

Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 24.08.2007 BGBl. I S. 2136
Artikel 1 6. FinDAGKostVÄndV
...  „5.3 Befreiung von der jährlichen Prüfung (§ 36 Abs. 1 Satz 3 WpHG) 5.3.1 der Meldepflichten und ...

Siebente Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
V. v. 21.04.2008 BGBl. I S. 748
Artikel 1 7. BaFinBefugVÄndV
... § 9 Abs. 4 Nr. 1 bis 5, des § 34 Abs. 4 Satz 1, des § 34a Abs. 5 Satz 1, des § 36 Abs. 5 Satz 1 und des § 37i Abs. 1 Satz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes,". 2. ...

Zehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 21.06.2010 BGBl. I S. 811
Artikel 1 10. FinDAGKostVÄndV
... WpHG) 500 5.1.2 der Meldepflichten und Verhaltensregeln (§ 36 Abs. 1 Satz 1 und 3 WpHG) 250 5.1.3 des Depotgeschäfts ... 1 Satz 1 und 3 WpHG) 250 5.1.3 des Depotgeschäfts (§ 36 Abs. 1 Satz 2 und 3 WpHG) wie Nummer 1.1.12.3" c) ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung
V. v. 24.10.2007 BGBl. I S. 2499
Artikel 1 2. WpDPVÄndV
... von der Bundesanstalt getroffenen Bestimmungen über den Inhalt der Prüfung nach § 36 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes, nach pflichtgemäßem Ermessen bei der ...

Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG)
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446
Artikel 3 2. FiMaNoG Weitere Änderungen des Wertpapierhandelsgesetzes (vom 22.07.2017)
...  § 88 Überwachung der Meldepflichten und Verhaltensregeln § 89 Prüfung der Meldepflichten und Verhaltensregeln; Verordnungsermächtigung  ... nach Absatz 1 Nummer 9 oder 10 Gebrauch machen, gelten die §§ 22, 63 bis 83 und 85 bis 92 entsprechend." e) Folgender Absatz 4 wird ... ergebenden Pflichten einmal jährlich durch einen geeigneten Prüfer zu prüfen. § 89 Absatz 1 Satz 4 und 6, Absatz 2 Satz 1 und 2, Absatz 3 und 4 gilt entsprechend." 60. Der Wortlaut des § 62 wird ... dieses Abschnitts erfüllt sind." 90. Der bisherige § 36 wird § 89 und wie folgt geändert: a) Der Überschrift werden ein Semikolon und das Wort ... der Einhaltung der Vorschriften ermöglicht, die den §§ 6 bis 15, 88 und 89 gleichwertig ist." 93. § 36b wird § 92. 94. § 36c wird ... § 107 Absatz 6 Satz 1 ein Betreten nicht gestattet oder nicht duldet, 3. entgegen § 89 Absatz 1 Satz 4 einen Prüfer nicht oder nicht rechtzeitig bestellt, 4. entgegen § 89 Absatz ... Absatz 1 Satz 4 einen Prüfer nicht oder nicht rechtzeitig bestellt, 4. entgegen § 89 Absatz 3 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder ... und Sanktionen, die wegen Verstößen gegen § 64 Absatz 6, die §§ 86, 87, 89 oder § 94 verhängt wurden, 2. Entscheidungen, mit denen Maßnahmen mit ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Investmentgesetz (InvG)
Artikel 1 G. v. 15.12.2003 BGBl. I S. 2676; aufgehoben durch Artikel 2a G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981
§ 13 InvG Inländische Zweigniederlassungen und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr von EU-Verwaltungsgesellschaften (vom 01.01.2012)
... 31 Absatz 1 bis 9 und 11 sowie die §§ 31a, 31b, 31d, 33a, 34, 34a Absatz 3 und § 36 des Wertpapierhandelsgesetzes sowie § 18 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank mit ...

Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)
V. v. 17.12.1998 BGBl. I S. 3690; aufgehoben durch § 62 V. v. 23.11.2009 BGBl. I S. 3793
§ 11 PrüfbV Bericht über Handelsgeschäfte
... soweit die Anforderungen an Mitarbeitergeschäfte nicht einer Prüfung nach § 36 des Wertpapierhandelsgesetzes unterliegen. (2) Bei Devisengeschäften ist ...

Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung (WpDPV)
V. v. 16.12.2004 BGBl. I S. 3515; aufgehoben durch § 22 V. v. 17.01.2018 BGBl. I S. 140
Eingangsformel WpDPV
... Grund des § 36 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 15 des Gesetzes vom 28. Oktober 2004 ...
§ 1 WpDPV Geltungsbereich (vom 22.07.2013)
... (2) Diese Verordnung gilt auch für die Prüfung des Depotgeschäfts nach § 36 Abs. 1 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes und für die Prüfung der ...
§ 3 WpDPV Prüfungszeitraum und Berichtszeitraum (vom 22.07.2013)
... sofern die Bundesanstalt nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung nach § 36 Abs. 3 Satz 5 des Wertpapierhandelsgesetzes einen anderen Prüfungsbeginn bestimmt. ... bestimmt. Der Prüfer teilt den Beginn der Prüfung gemäß § 36 Abs. 3 Satz 5 des Wertpapierhandelsgesetzes der Bundesanstalt mit, wenn nicht das zu prüfende ... der ersten Prüfung nach einem Zeitraum, in welchem die Bundesanstalt nach § 36 Abs. 1 Satz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes von einer jährlichen Prüfung abgesehen hat, ... und Fragebögen gelten nicht als unverzüglich eingereicht im Sinne von § 36 Abs. 1 Satz 7 des Wertpapierhandelsgesetzes, wenn sie der Bundesanstalt nicht innerhalb von zwei ...
§ 4 WpDPV Art und Umfang der Prüfung (vom 22.07.2013)
... von der Bundesanstalt getroffenen Bestimmungen über den Inhalt der Prüfung nach § 36 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes, nach pflichtgemäßem Ermessen bei der ...
§ 5 WpDPV Allgemeine Anforderungen an den Prüfungsbericht (vom 01.06.2013)
... für die betreffenden Jahre ein Prüfungsbericht nach § 36 Abs. 1 Satz 8 des Wertpapierhandelsgesetzes nicht angefordert wird. (7) Der ... erläutern. Falls die Bundesanstalt an der Prüfung nach § 36 Absatz 3 Satz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes teilnimmt, hat der Prüfer auf ihr Verlangen den ...
Anlage WpDPV (zu § 5 Absatz 6) Fragebogen gemäß § 5 Absatz 6 WpDPV (vom 01.06.2013)
...  Sonstiges 21 § 36 Abs. 3 WpHG Prüfungsschwerpunkte durch die Bundesanstalt  ...


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