§ 121 Zuständige Verwaltungsbehörde
Frühere Fassungen von § 121 WpHG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDritte Verordnung zur Änderung der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung
V. v. 02.11.2017 BGBl. I S. 3727
Artikel 1 3. WpAIVÄndV ... Folgender Absatz 4 wird angefügt: „(4) Die Bundesanstalt kann die nach § 40 des Wertpapierhandelsgesetzes veröffentlichten Angaben verarbeiten, soweit dies erforderlich ist, um die Transparenz von ...
Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG)
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446
Artikel 3 2. FiMaNoG Weitere Änderungen des Wertpapierhandelsgesetzes (vom 22.07.2017) ... § 120 Bußgeldvorschriften; Verordnungsermächtigung § 121 Zuständige Verwaltungsbehörde § 122 Beteiligung der Bundesanstalt und ... Absatz 2 Nummer 16 geahndet werden können." 124. Der bisherige § 40 wird § 121 . 125. § 40a wird § 122 und in Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und Absatz 4 Satz 1 ...
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