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§ 32 - Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)

neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2708; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 4110-4 Börsenvorschriften
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§ 32 Prüfung der Einhaltung bestimmter Pflichten der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014



(1) 1Kapitalgesellschaften, die weder kleine Kapitalgesellschaften im Sinne des § 267 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs noch finanzielle Gegenparteien im Sinne des Artikels 2 Nummer 8 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sind und die im abgelaufenen Geschäftsjahr entweder

1.
OTC-Derivate im Sinne des Artikels 2 Nummer 7 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 mit einem Gesamtnominalvolumen von mehr als 100 Millionen Euro oder

2.
mehr als 100 OTC-Derivatekontrakte im Sinne des Artikels 2 Nummer 7 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

eingegangen sind, haben durch einen geeigneten Prüfer innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres prüfen und bescheinigen zu lassen, dass sie über geeignete Systeme verfügen, die die Einhaltung der Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 1, 2 und 3 Unterabsatz 2, Artikel 9 Absatz 1 bis 3, Artikel 10 Absatz 1 bis 3 sowie Artikel 11 Absatz 1, 2 und 3 Satz 2 und Absatz 5 bis 11 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, nach Artikel 28 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 sowie nach einer auf Grund des § 31 dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung sicherstellen. 2Für die Zwecke der Berechnung der Schwelle nach Satz 1 Nummer 1 und 2 sind solche Geschäfte nicht zu berücksichtigen, die als gruppeninterne Geschäfte der Ausnahme des Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 unterliegen oder von den Anforderungen des Artikels 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 befreit sind. 3Die Pflichten nach Satz 1 gelten nicht für solche Unternehmen, die den Prüfungspflichten nach § 35 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder den Prüfungspflichten nach § 29 des Kreditwesengesetzes unterliegen.

(2) 1Geeignete Prüfer im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer sowie Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften, die hinsichtlich des Prüfungsgegenstandes über ausreichende Kenntnisse verfügen. 2Die Kapitalgesellschaft hat den Prüfer spätestens 15 Monate nach Beginn des Geschäftsjahres, auf das sich die Prüfung erstreckt, zu bestellen.

(3) 1Der Prüfer hat die Bescheinigung zu unterzeichnen und innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres, auf das sich die Prüfung erstreckt, den gesetzlichen Vertretern und dem Aufsichtsrat vorzulegen, falls die Kapitalgesellschaft über einen solchen verfügt. 2Vor der Zuleitung der Bescheinigung an den Aufsichtsrat ist der Geschäftsleitung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 3In der Bescheinigung hat der Prüfer über die Ergebnisse der Prüfung schriftlich zu berichten. 4Werden dem Prüfer bei der Prüfung schwerwiegende Verstöße gegen die Anforderungen des Absatzes 1 bekannt, hat er die Bundesanstalt unverzüglich zu unterrichten. 5§ 323 des Handelsgesetzbuchs gilt entsprechend.

(4) 1Enthält die Bescheinigung des Prüfers die Feststellung von Mängeln, hat die Kapitalgesellschaft die Bescheinigung unverzüglich der Bundesanstalt zu übermitteln. 2Stellt ein Prüfer fest, dass die Geschäftsleitung eine entsprechende Übermittlung an die Bundesanstalt in einem Geschäftsjahr, das vor dem Prüfungszeitraum liegt, unterlassen hat, hat er dies der Bundesanstalt unverzüglich mitzuteilen. 3Tatsachen, die auf das Vorliegen einer Berufspflichtverletzung durch den Prüfer schließen lassen, übermittelt die Bundesanstalt der Wirtschaftsprüferkammer. 4§ 110 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) 1Die Pflichten nach Absatz 1 in Verbindung mit den Absätzen 2 bis 4 gelten auch für offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften im Sinne des § 264a Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs. 2§ 264a Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs gilt entsprechend.

(6) 1Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz nähere Bestimmungen über Art, Umfang und Zeitpunkt der Prüfung nach Absatz 1 sowie über Art und Umfang der Bescheinigungen nach Absatz 3 erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist, insbesondere um auf die Einhaltung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Pflichten und Anforderungen hinzuwirken und um einheitliche Unterlagen zu erhalten. 2Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz auf die Bundesanstalt übertragen.





 

Frühere Fassungen von § 32 WpHG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 28.03.2020Artikel 2 Gesetz zur Einführung von Sondervorschriften für die Sanierung und Abwicklung von zentralen Gegenparteien und zur Anpassung des Wertpapierhandelsgesetzes an die Unterrichtungs- und Nachweispflichten nach den Artikeln 4a und 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
vom 19.03.2020 BGBl. I S. 529
aktuell vorher 03.01.2018Artikel 3 Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG)
vom 23.06.2017 BGBl. I S. 1693
aktuell vorher 02.07.2016Artikel 1 Erstes Finanzmarktnovellierungsgesetz (1. FiMaNoG)
vom 30.06.2016 BGBl. I S. 1514
aktuell vorher 26.11.2015Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie
vom 20.11.2015 BGBl. I S. 2029
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 192 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 19.12.2014Artikel 1 Gesetz zur Verringerung der Abhängigkeit von Ratings
vom 10.12.2014 BGBl. I S. 2085
aktuell vorher 16.02.2013Artikel 2 EMIR-Ausführungsgesetz
vom 13.02.2013 BGBl. I S. 174
aktuellvor 16.02.2013früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 32 WpHG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 32 WpHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WpHG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 120 WpHG Bußgeldvorschriften; Verordnungsermächtigung (vom 01.01.2022)
... eine dort genannte Erklärung beifügt, 7. (aufgehoben) 8. entgegen § 32 Absatz 1 Satz 1 die dort genannten Tatsachen nicht oder nicht rechtzeitig prüfen und bescheinigen ... nicht oder nicht rechtzeitig prüfen und bescheinigen lässt, 9. entgegen § 32 Absatz 4 Satz 1 eine Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt, 10. entgegen § ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Gegenpartei-Prüfbescheinigungsverordnung (GPrüfbV)
V. v. 19.03.2014 BGBl. I S. 266; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 19.03.2020 BGBl. I S. 529
Sonstige
Achtzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
V. v. 27.08.2013 BGBl. I S. 3469
Verordnung zur Änderung der Gegenpartei-Prüfbescheinigungsverordnung
V. v. 02.10.2018 BGBl. I S. 1722
 
Zitat in folgenden Normen

Gegenpartei-Prüfbescheinigungsverordnung (GPrüfbV)
V. v. 19.03.2014 BGBl. I S. 266; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 19.03.2020 BGBl. I S. 529
§ 1 GPrüfbV Anwendungsbereich (vom 28.03.2020)
... und den Zeitpunkt der Prüfung von prüfpflichtigen nichtfinanziellen Gegenparteien nach § 32 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes sowie 2. die Art und den Umfang der Bescheinigung nach § 32 Absatz 3 des ... 1 des Wertpapierhandelsgesetzes sowie 2. die Art und den Umfang der Bescheinigung nach § 32 Absatz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes . (2) Prüfpflichtige nichtfinanzielle Gegenparteien sind Kapitalgesellschaften und ... worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind und 3. die Schwellen nach § 32 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes überschritten ...

Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
V. v. 13.12.2002 BGBl. 2003 I S. 3; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 24.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 21
§ 1 BaFinBefugV (vom 15.12.2023)
... Maßgabe des § 3 Absatz 4 Satz 1, des § 24a Absatz 2, des § 31 Satz 1, des § 32 Absatz 6 Satz 1 , des § 32f Absatz 8 Satz 1, des § 33 Absatz 5 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2, des ...

Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und -Organisationsverordnung (WpDVerOV)
V. v. 17.10.2017 BGBl. I S. 3566; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 30.09.2022 BGBl. I S. 1603
§ 2 WpDVerOV Kunden (vom 01.01.2024)
... Absatz 6 des Gesetzes über den Wertpapierhandel zur Konkretisierung der §§ 31 und 32 des Wertpapierhandelsgesetzes für das Kommissionsgeschäft, den Eigenhandel für andere und das ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur begleitenden Ausführung der Verordnung (EU) 2020/1503 und der Umsetzung der Richtlinie EU 2020/1504 zur Regelung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern (Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz) und anderer europarechtlicher Finanzmarktvorschriften
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1568
Artikel 2 SchwFinBG Weitere Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 32 werden die folgenden Angaben eingefügt: „Abschnitt 5a Paneuropäisches ... 6 Satz 1 Nummer 5" die Angabe „und 6a" eingefügt. 4. Nach § 32 wird folgender Abschnitt 5a eingefügt: „Abschnitt 5a Paneuropäisches ...

Gesetz zur Einführung von Sondervorschriften für die Sanierung und Abwicklung von zentralen Gegenparteien und zur Anpassung des Wertpapierhandelsgesetzes an die Unterrichtungs- und Nachweispflichten nach den Artikeln 4a und 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
G. v. 19.03.2020 BGBl. I S. 529
Artikel 2 CCP-RR-UG Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
... durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen." 13. In § 32 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „nach § 31 Absatz 1 und 2 dieses Gesetzes" durch die ...

Gesetz zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie
G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2029, 2017 I 558
Artikel 1 TranspRLÄndRLUG Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
... Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt)" gestrichen. 7. In § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „Artikel 9 Absatz 1 bis 4" durch die ...

Gesetz zur Verringerung der Abhängigkeit von Ratings
G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2085
Artikel 1 RatingG Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
... Abgabe dieser Erklärung unberührt." 3. Dem § 20 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Die Pflichten nach Satz 1 gelten ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 192 10. ZustAnpV Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
... Verbraucherschutz und für Wirtschaft und Energie" ersetzt. 2. In § 20 Absatz 6 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „Justiz" durch die Wörter ...

Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG)
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446
Artikel 3 2. FiMaNoG Weitere Änderungen des Wertpapierhandelsgesetzes (vom 22.07.2017)
...  § 31 Mitteilungspflichten nichtfinanzieller Gegenparteien § 32 Prüfung der Einhaltung bestimmter Pflichten der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und der ... hat." ff) In dem neuen Satz 7 werden die Wörter „§§ 9, 31 bis 34 und 34b bis 36b" durch die Wörter „§§ 22, 63 bis 83 und 85 bis ... 31. Der bisherige § 19 wird § 31. 32. Der bisherige § 20 wird § 32 und wie folgt geändert: a) Der Überschrift werden die Wörter „und ... mit diesem Dienst bestehenden Rechte und Pflichten regelt." 78. Der bisherige § 32 wird § 79 und wie folgt gefasst: „§ 79 Mitteilungspflicht von ... § 31 Absatz 2 eine Mitteilung nicht oder nicht rechtzeitig macht, 8. entgegen § 32 Absatz 1 Satz 1 die dort genannten Tatsachen nicht oder nicht rechtzeitig prüfen und bescheinigen ... nicht oder nicht rechtzeitig prüfen und bescheinigen lässt, 9. entgegen § 32 Absatz 4 Satz 1 eine Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt, 10. entgegen § ...