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Änderung § 85 WpHG vom 03.01.2018

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§ 34b WpHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.01.2018 geltenden Fassung
§ 85 WpHG n.F. (neue Fassung)
in der am 03.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693, 2446
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 34b Anlagestrategieempfehlungen und Anlageempfehlungen; Rechtsverordnung


(Text neue Fassung)

§ 85 Anlagestrategieempfehlungen und Anlageempfehlungen; Verordnungsermächtigung


vorherige Änderung

(1) 1 Unternehmen, die Anlagestrategieempfehlungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 34 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 oder Anlageempfehlungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 35 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 erstellen oder verbreiten, müssen so organisiert sein, dass Interessenkonflikte im Sinne des Artikels 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 möglichst gering sind. 2 Sie müssen insbesondere über angemessene Kontrollverfahren verfügen, die geeignet sind, Verstößen gegen die Verpflichtungen nach Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 entgegenzuwirken. 3 Für Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die auf eigene Verantwortung oder auf Verantwortung eines Mitglieds ihrer Unternehmensgruppe Anlageempfehlungen oder Anlagestrategieempfehlungen erstellen oder erstellen lassen, die unter ihren Kunden oder in der Öffentlichkeit verbreitet werden sollen oder deren Verbreitung wahrscheinlich ist, gilt Satz 1 auch in Bezug auf Anlageempfehlungen oder Anlagestrategieempfehlungen zu Finanzinstrumenten im Sinne des § 2 Absatz 2b, die nicht unter Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 fallen, oder deren Emittenten. 4 Satz 3 ist nicht auf Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Sinne des § 33b Absatz 6 anwendbar.

(2) 1 Die Befugnisse der Bundesanstalt nach § 35 gelten hinsichtlich der Einhaltung der in Absatz 1 genannten Pflichten und der Pflichten, die sich aus Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 in Verbindung mit einem auf der Grundlage von Artikel 20 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 erlassenen delegierten Rechtsakt ergeben, entsprechend. 2 § 36 gilt entsprechend, wenn die Anlageempfehlung oder Anlagestrategieempfehlung von einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen erstellt oder verbreitet wird.



(1) 1 Unternehmen, die Anlagestrategieempfehlungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 34 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 oder Anlageempfehlungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 35 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 erstellen oder verbreiten, müssen so organisiert sein, dass Interessenkonflikte im Sinne des Artikels 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 möglichst gering sind. 2 Sie müssen insbesondere über angemessene Kontrollverfahren verfügen, die geeignet sind, Verstößen gegen die Verpflichtungen nach Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 entgegenzuwirken.

(2) Die Befugnisse der Bundesanstalt nach § 88 gelten hinsichtlich der Einhaltung der in Absatz 1 genannten Pflichten und der Pflichten, die sich aus Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 in Verbindung mit einem auf der Grundlage von Artikel 20 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 erlassenen delegierten Rechtsakt ergeben, entsprechend.

(Textabschnitt unverändert)

(3) 1 Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über die angemessene Organisation nach Absatz 1 Satz 1 erlassen. 2 Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.



(heute geltende Fassung)