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Änderung § 13 WpHG vom 10.11.2021

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§ 13 WpHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.11.2021 geltenden Fassung
§ 13 WpHG n.F. (neue Fassung)
in der am 10.11.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1568
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Sofortiger Vollzug


(Text alte Fassung)

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach § 6 Absatz 1 bis 14 und den §§ 7 bis 10 und 54 Absatz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.

(Text neue Fassung)

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach § 6 Absatz 1 bis 13 und den §§ 7 bis 10 und 54 Absatz 1 einschließlich der Androhung und der Festsetzung von Zwangsmitteln haben keine aufschiebende Wirkung.

(heute geltende Fassung) 

 
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