§ 37a WpHG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.08.2009 geltenden Fassung | § 37a WpHG n.F. (neue Fassung) in der am 05.08.2009 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2512 |
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(Text alte Fassung) § 37a Verjährung von Ersatzansprüchen | (Text neue Fassung)§ 37a (aufgehoben) |
Der Anspruch des Kunden gegen ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen auf Schadensersatz wegen Verletzung der Pflicht zur Information und wegen fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit einer Wertpapierdienstleistung oder Wertpapiernebendienstleistung verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist. |