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Änderung § 19 WpHG vom 10.02.2026

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§ 19 WpHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.02.2026 geltenden Fassung
§ 19 WpHG n.F. (neue Fassung)
in der am 10.02.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 04.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 33
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 19 Zusammenarbeit mit der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde


(1) Die Bundesanstalt stellt der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde gemäß den Artikeln 35 und 36 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 auf Verlangen unverzüglich alle für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung.

(2) Die Bundesanstalt übermittelt der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde jährlich eine Zusammenfassung von Informationen zu allen im Zusammenhang mit der Überwachung nach den Abschnitten 9 bis 11 ergriffenen Verwaltungsmaßnahmen und verhängten Sanktionen.

(3) Die Bundesanstalt unterrichtet die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde über das Erlöschen einer Erlaubnis nach § 4 Absatz 4 des Börsengesetzes und die Aufhebung einer Erlaubnis nach § 4 Absatz 5 des Börsengesetzes oder nach den Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(4) 1 Die Bundesanstalt übermittelt der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde und den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum die nach § 72 Absatz 6 dieses Gesetzes, § 7 Absatz 5 Satz 5 des Börsengesetzes sowie § 8 Absatz 4a des Börsengesetzes übermittelten Informationen. 2 Im Falle von Anhaltspunkten für Verstöße gegen die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 übermittelt die Bundesanstalt Informationen erst dann, wenn sie von einem Verstoß überzeugt ist.

(heute geltende Fassung)