| § 95 WpHG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.02.2026 geltenden Fassung | § 95 WpHG n.F. (neue Fassung) in der am 10.02.2026 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 04.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 33 |
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(Textabschnitt unverändert) § 95 Ausnahmen | |
| (Text alte Fassung) 1 § 63 Absatz 1 und 3 bis 7 und 9, § 56 Absatz 1 sowie der §§ 69, 70 und 82 gelten nicht für Geschäfte, die an organisierten Märkten oder in multilateralen Handelssystemen zwischen Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder zwischen diesen und sonstigen Mitgliedern oder Teilnehmern dieser Märkte oder Systeme geschlossen werden. 2 Wird ein Geschäft im Sinne des Satzes 1 in Ausführung eines Kundenauftrags abgeschlossen, muss das Wertpapierdienstleistungsunternehmen jedoch den Verpflichtungen des § 63 Absatz 1 und 3 bis 7 und 9, § 56 Absatz 1 sowie der §§ 69, 70 und 82 *) gegenüber dem Kunden nachkommen. | (Text neue Fassung) 1 § 63 Absatz 1, 3 bis 7 und 9 sowie die §§ 69, 70 und 82 gelten nicht für Geschäfte, die an organisierten Märkten oder in multilateralen Handelssystemen zwischen Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder zwischen diesen und sonstigen Mitgliedern oder Teilnehmern dieser Märkte oder Systeme geschlossen werden. 2 Wird ein Geschäft im Sinne des Satzes 1 in Ausführung eines Kundenauftrags abgeschlossen, muss das Wertpapierdienstleistungsunternehmen jedoch den Verpflichtungen des § 63 Absatz 1, 3 bis 7 und 9 sowie der §§ 69, 70 und 82 *) gegenüber dem Kunden nachkommen. |
--- *) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 3 Nr. 96 zweite Ersetzung G. v. 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) wurde sinngemäß konsolidiert. | |