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Änderung § 104 WpHG vom 10.02.2026

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§ 104 WpHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.02.2026 geltenden Fassung
§ 104 WpHG n.F. (neue Fassung)
in der am 10.02.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 04.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 33
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 104 Aufhebung der Erlaubnis


(Text neue Fassung)

§ 104 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufheben, wenn

1. ihr Tatsachen bekannt werden, welche die Versagung der Erlaubnis nach § 103 rechtfertigen würden, oder

2. der Markt oder sein Betreiber nachhaltig gegen Bestimmungen dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, der in § 1 Absatz 1 Nummer 8 aufgeführten europäischen Verordnungen einschließlich der hierzu erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte sowie auf Grund dieser Rechtsvorschriften erlassenen Anordnungen verstoßen hat.

(2) Die Bundesanstalt hat die Aufhebung der Erlaubnis im Bundesanzeiger bekannt zu machen.



 
(heute geltende Fassung)