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Änderung § 42c WpHG vom 27.07.2010

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§ 42c WpHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.07.2010 geltenden Fassung
§ 42c WpHG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.07.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.07.2010 BGBl. I S. 945
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 42c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 42c Übergangsregelung für das Verbot von Kreditderivaten nach § 30j


vorherige Änderung

 


Ausgenommen von dem Verbot des § 30j sind Geschäfte, die der Glattstellung von Positionen in einem Kreditderivat im Sinne des § 30j Absatz 1 Nummer 1 dienen, aus denen dem Sicherungsnehmer bereits vor dem 27. Juli 2010 Rechte und Pflichten erwachsen sind sowie Geschäfte in bereits vor dem 27. Juli 2010 emittierten Credit Linked Notes.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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