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Änderung § 32b WpHG vom 01.01.2012

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§ 32b WpHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung
§ 32b WpHG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 04.12.2011 BGBl. I S. 2427

(Textabschnitt unverändert)

§ 32b Bestimmung der standardmäßigen Marktgröße und Aufgaben der Bundesanstalt


(1) Die Bundesanstalt legt zur Bestimmung der standardmäßigen Marktgröße im Sinne des § 32 Satz 1 auf Basis des rechnerischen Durchschnittswerts der auf dem Markt ausgeführten Geschäfte mindestens einmal jährlich die Klassen für die Aktiengattungen fest, welche ihren unter Liquiditätsaspekten wichtigsten Markt im Inland haben.

(Text alte Fassung)

(2) Die Bundesanstalt veröffentlicht die nach Absatz 1 ermittelten Klassen auf ihrer Internetseite.

(Text neue Fassung)

(2) Die Bundesanstalt veröffentlicht die nach Absatz 1 ermittelten Klassen auf ihrer Internetseite und übermittelt sie der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde.