Änderung § 37k WpHG vom 01.04.2012

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§ 37k WpHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung
§ 37k WpHG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 44 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044

(Textabschnitt unverändert)

§ 37k Aufhebung der Erlaubnis


(1) Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufheben, wenn

1. ihr Tatsachen bekannt werden, welche die Versagung der Erlaubnis nach § 37j rechtfertigen würden, oder

2. der Markt oder sein Betreiber nachhaltig gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder die zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder Anordnungen verstoßen hat.

(Text alte Fassung)

(2) Die Bundesanstalt hat die Aufhebung der Erlaubnis im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen.

(Text neue Fassung)

(2) Die Bundesanstalt hat die Aufhebung der Erlaubnis im Bundesanzeiger bekannt zu machen.




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