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Änderung § 2b WpHG vom 01.07.2012

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§ 2b WpHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2012 geltenden Fassung
§ 2b WpHG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 26.06.2012 BGBl. I S. 1375

(Textabschnitt unverändert)

§ 2b Wahl des Herkunftsstaates


(Text alte Fassung)

(1) 1 Ein Emittent im Sinne des § 2 Abs. 6 Nr. 3 Buchstabe a bis c kann die Bundesrepublik Deutschland als Herkunftsstaat wählen, wenn er nicht innerhalb der letzten drei Jahre einen anderen Staat als Herkunftsstaat gewählt hat. 2 Die Wahl ist mindestens drei Jahre gültig, es sei denn, die Finanzinstrumente des Emittenten sind an keinem organisierten Markt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mehr zum Handel zugelassen. 3 Die Wahl ist zu veröffentlichen und dem Unternehmensregister im Sinne des § 8b des Handelsgesetzbuchs zur Speicherung zu übermitteln. 4 Mit der Veröffentlichung wird die Wahl wirksam.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zur Veröffentlichung der Wahl des Herkunftsstaates treffen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Ein Emittent im Sinne des § 2 Abs. 6 Nr. 3 Buchstabe a bis c kann die Bundesrepublik Deutschland als Herkunftsstaat wählen, wenn er nicht innerhalb der letzten drei Jahre einen anderen Staat als Herkunftsstaat gewählt hat. 2 Die Wahl ist mindestens drei Jahre gültig, es sei denn, die Finanzinstrumente des Emittenten sind an keinem organisierten Markt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mehr zum Handel zugelassen. 3 Der Emittent hat die Wahl zu veröffentlichen und unverzüglich dem Unternehmensregister gemäß § 8b des Handelsgesetzbuchs zur Speicherung zu übermitteln; er muss gleichzeitig mit der Veröffentlichung diese der Bundesanstalt mitteilen. 4 Mit der Veröffentlichung wird die Wahl wirksam.

(1a) 1 Für einen Emittenten
im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe b kann die Bundesrepublik Deutschland entsprechend § 2 Nummer 13 Buchstabe c des Wertpapierprospektgesetzes als Herkunftsstaat gewählt werden, wenn nicht bereits aufgrund einer früheren Entscheidung des Emittenten ein anderer Staat als Herkunftsstaat bestimmt worden ist. 2 Der Emittent hat die Wahl zu veröffentlichen und unverzüglich dem Unternehmensregister gemäß § 8b des Handelsgesetzbuchs zur Speicherung zu übermitteln; er muss gleichzeitig mit der Veröffentlichung diese der Bundesanstalt mitteilen. 3 Mit der Veröffentlichung wird die Wahl wirksam.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zur Veröffentlichung der Wahl des Herkunftsstaates nach Absatz 1 oder Absatz 1a treffen.