Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 36d WpHG vom 01.08.2014

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 36d WpHG, alle Änderungen durch Artikel 1 HAnlBG am 1. August 2014 und Änderungshistorie des WpHG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 36d WpHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2014 geltenden Fassung
§ 36d WpHG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2390
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 36d (neu)


(Text neue Fassung)

§ 36d Bezeichnungen zur Honorar-Anlageberatung


vorherige Änderung

 


(1) Die Bezeichnungen 'Honorar-Anlageberater', 'Honorar-Anlageberaterin', 'Honorar-Anlageberatung' oder 'Honoraranlageberater', 'Honoraranlageberaterin', 'Honoraranlageberatung' auch in abweichender Schreibweise oder eine Bezeichnung, in der diese Wörter enthalten sind, dürfen, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, in der Firma, als Zusatz zur Firma, zur Bezeichnung des Geschäftszwecks oder zu Werbezwecken nur Wertpapierdienstleistungsunternehmen führen, die im Honorar-Anlageberaterregister nach § 36c eingetragen sind.

(2) 1 Absatz 1 gilt nicht für Unternehmen, die die dort genannten Bezeichnungen in einem Zusammenhang führen, der den Anschein ausschließt, dass sie Wertpapierdienstleistungen erbringen. 2 Wertpapierdienstleistungsunternehmen mit Sitz im Ausland dürfen bei ihrer Tätigkeit im Inland die in Absatz 1 genannten Bezeichnungen in der Firma, als Zusatz zur Firma, zur Bezeichnung des Geschäftszwecks oder zu Werbezwecken führen, wenn sie zur Führung dieser Bezeichnung in ihrem Sitzstaat berechtigt sind und sie die Bezeichnung um einen auf ihren Sitzstaat hinweisenden Zusatz ergänzen.

(3) 1 Die Bundesanstalt entscheidet in Zweifelsfällen, ob ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen zur Führung der in Absatz 1 genannten Bezeichnungen befugt ist. 2 Sie hat ihre Entscheidungen dem Registergericht mitzuteilen.

(4) Die Vorschrift des § 43 des Kreditwesengesetzes ist entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Erlaubnis nach § 32 des Kreditwesengesetzes die Eintragung in das Honorar-Anlageberaterregister nach § 36c tritt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)