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Änderung § 37g WpHG vom 10.07.2015

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§ 37g WpHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.07.2015 geltenden Fassung
§ 37g WpHG n.F. (neue Fassung)
in der am 10.07.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 03.07.2015 BGBl. I S. 1114
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 37g Verbotene Finanztermingeschäfte


(Text alte Fassung)

(1) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung Finanztermingeschäfte verbieten oder beschränken, soweit dies zum Schutz der Anleger erforderlich ist.

(Text neue Fassung)

(1) Unbeschadet der Befugnisse der Bundesanstalt nach § 4b kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung Finanztermingeschäfte verbieten oder beschränken, soweit dies zum Schutz der Anleger erforderlich ist.

(2) 1 Ein Finanztermingeschäft, das einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 widerspricht (verbotenes Finanztermingeschäft), ist nichtig. 2 Satz 1 gilt entsprechend für

1. die Bestellung einer Sicherheit für ein verbotenes Finanztermingeschäft,

2. eine Vereinbarung, durch die der eine Teil zum Zwecke der Erfüllung einer Schuld aus einem verbotenen Finanztermingeschäft dem anderen Teil gegenüber eine Verbindlichkeit eingeht, insbesondere für ein Schuldanerkenntnis,

3. die Erteilung und Übernahme von Aufträgen zum Zwecke des Abschlusses von verbotenen Finanztermingeschäften,

4. Vereinigungen zum Zwecke des Abschlusses von verbotenen Finanztermingeschäften.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

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