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Änderung § 40c WpHG vom 26.11.2015

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§ 40c WpHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2015 geltenden Fassung
§ 40c WpHG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2029
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 40c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 40c Bekanntmachung von Maßnahmen und Sanktionen wegen Verstößen gegen Transparenzpflichten


vorherige Änderung

 


(1) Die Bundesanstalt macht Entscheidungen über Maßnahmen und Sanktionen, die wegen Verstößen gegen Verbote oder Gebote nach den Abschnitten 5, 5a und 11 Unterabschnitt 2 dieses Gesetzes erlassen oder der Bundesanstalt gemäß § 335 Absatz 1d des Handelsgesetzbuchs mitgeteilt wurden, auf ihrer Internetseite unverzüglich bekannt.

(2) 1 In der Bekanntmachung benennt die Bundesanstalt die Vorschrift, gegen die verstoßen wurde, und die für den Verstoß verantwortliche natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung. 2 Bei nicht bestands- oder nicht rechtskräftigen Entscheidungen fügt sie einen Hinweis darauf, dass die Entscheidung noch nicht bestandskräftig oder nicht rechtskräftig ist, hinzu. 3 Die Bundesanstalt ergänzt die Bekanntmachung unverzüglich um einen Hinweis auf die Einlegung eines Rechtsbehelfes gegen die Maßnahme oder Sanktion sowie auf das Ergebnis des Rechtsbehelfsverfahrens.

(3) Die Bundesanstalt macht die Entscheidung ohne Nennung personenbezogener Daten bekannt oder schiebt die Bekanntmachung der Entscheidung auf, wenn

1. die Bekanntmachung der personenbezogenen Daten unverhältnismäßig wäre,

2. die Bekanntmachung die Stabilität des Finanzsystems ernsthaft gefährden würde,

3. die Bekanntmachung eine laufende Ermittlung ernsthaft gefährden würde oder

4. die Bekanntmachung den Beteiligten einen unverhältnismäßigen Schaden zufügen würde.

 (keine frühere Fassung vorhanden)