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Änderung § 51 WpHG vom 19.04.2017

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§ 51 WpHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.04.2017 geltenden Fassung
§ 51 WpHG n.F. (neue Fassung)
in der am 19.04.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 11.04.2017 BGBl. I S. 802
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 51 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 51 Übergangsregelung zum CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz


vorherige Änderung

 


1 Die §§ 37w und 37y in der Fassung des CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 11. April 2017 (BGBl. I S. 802) sind erstmals auf Lageberichte und Konzernlageberichte anzuwenden, die sich auf ein nach dem 31. Dezember 2016 beginnendes Geschäftsjahr beziehen. 2 Auf Lage- und Konzernlageberichte, die sich auf vor dem 1. Januar 2017 beginnende Geschäftsjahre beziehen, bleiben die §§ 37w und 37y in der bis zum 18. April 2017 geltenden Fassung anwendbar.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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