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Änderung § 13 WpHG vom 03.01.2018

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§ 13 WpHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.01.2018 geltenden Fassung
§ 13 WpHG n.F. (neue Fassung)
in der am 03.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693, 2446
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 13 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 13 Sofortiger Vollzug


vorherige Änderung

 


Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach § 6 Absatz 1 bis 14 und den §§ 7 bis 10 haben keine aufschiebende Wirkung.

 (keine frühere Fassung vorhanden)