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Änderung § 45 WpHG vom 03.01.2018

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§ 29 WpHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.01.2018 geltenden Fassung
§ 45 WpHG n.F. (neue Fassung)
in der am 03.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693, 2446
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 29 Richtlinien der Bundesanstalt


(Text neue Fassung)

§ 45 Richtlinien der Bundesanstalt


vorherige Änderung

1 Die Bundesanstalt kann Richtlinien aufstellen, nach denen sie für den Regelfall beurteilt, ob die Voraussetzungen für einen mitteilungspflichtigen Vorgang oder eine Befreiung von den Mitteilungspflichten nach § 21 Abs. 1 gegeben sind. 2 Die Richtlinien sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.



1 Die Bundesanstalt kann Richtlinien aufstellen, nach denen sie für den Regelfall beurteilt, ob die Voraussetzungen für einen mitteilungspflichtigen Vorgang oder eine Befreiung von den Mitteilungspflichten nach § 33 Absatz 1 gegeben sind. 2 Die Richtlinien sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

(heute geltende Fassung)