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Änderung § 32b WpHG vom 03.01.2018

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§ 32b WpHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.01.2018 geltenden Fassung
§ 32b WpHG n.F. (neue Fassung)
in der am 03.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693, 2446
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 32b Bestimmung der standardmäßigen Marktgröße und Aufgaben der Bundesanstalt


(Text neue Fassung)

§ 32b (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die Bundesanstalt legt zur Bestimmung der standardmäßigen Marktgröße im Sinne des § 32 Satz 1 auf Basis des rechnerischen Durchschnittswerts der auf dem Markt ausgeführten Geschäfte mindestens einmal jährlich die Klassen für die Aktiengattungen fest, welche ihren unter Liquiditätsaspekten wichtigsten Markt im Inland haben.

(2) Die Bundesanstalt veröffentlicht die nach Absatz 1 ermittelten Klassen auf ihrer Internetseite und übermittelt sie der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde.



 
(heute geltende Fassung)