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Änderung § 101 WpHG vom 03.01.2018

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§ 37h WpHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.01.2018 geltenden Fassung
§ 101 WpHG n.F. (neue Fassung)
in der am 03.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693, 2446

(Text alte Fassung)

§ 37h Schiedsvereinbarungen


(Text neue Fassung)

§ 101 Schiedsvereinbarungen


(Textabschnitt unverändert)

Schiedsvereinbarungen über künftige Rechtsstreitigkeiten aus Wertpapierdienstleistungen, Wertpapiernebendienstleistungen oder Finanztermingeschäften sind nur verbindlich, wenn beide Vertragsteile Kaufleute oder juristische Personen des öffentlichen Rechts sind.