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Änderung § 106 WpHG vom 03.01.2018

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§ 37n WpHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.01.2018 geltenden Fassung
§ 106 WpHG n.F. (neue Fassung)
in der am 03.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693, 2446

(Text alte Fassung)

§ 37n Prüfung von Unternehmensabschlüssen und -berichten


(Text neue Fassung)

§ 106 Prüfung von Unternehmensabschlüssen und -berichten


(Textabschnitt unverändert)

Die Bundesanstalt hat die Aufgabe, nach den Vorschriften dieses Abschnitts und vorbehaltlich § 342b Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 und 3 des Handelsgesetzbuchs zu prüfen, ob folgende Abschlüsse und Berichte, jeweils einschließlich der zugrunde liegenden Buchführung, von Unternehmen, für die als Emittenten von zugelassenen Wertpapieren die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, den gesetzlichen Vorschriften einschließlich der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung oder den sonstigen durch Gesetz zugelassenen Rechnungslegungsstandards entsprechen:

1. festgestellte Jahresabschlüsse und zugehörige Lageberichte oder gebilligte Konzernabschlüsse und zugehörige Konzernlageberichte,

2. veröffentlichte verkürzte Abschlüsse und zugehörige Zwischenlageberichte sowie

3. veröffentlichte Zahlungs- oder Konzernzahlungsberichte.