§ 37u WpHG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 03.01.2018 geltenden Fassung | § 113 WpHG n.F. (neue Fassung) in der am 03.01.2018 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693, 2446 |
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(Text alte Fassung)§ 37u Beschwerde | (Text neue Fassung)§ 113 Beschwerde |
(Textabschnitt unverändert) (1) 1 Gegen Verfügungen der Bundesanstalt nach diesem Abschnitt ist die Beschwerde statthaft. 2 Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. (2) Die §§ 43 und 48 Abs. 2 bis 4, § 50 Abs. 3 bis 5 sowie die §§ 51 bis 58 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes gelten entsprechend. |