Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 110 WpHG vom 26.11.2019

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 110 WpHG, alle Änderungen durch Artikel 58 2. DSAnpUG-EU am 26. November 2019 und Änderungshistorie des WpHG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 110 WpHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung
§ 110 WpHG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 58 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 110 Mitteilungen an andere Stellen


(Text alte Fassung)

(1) 1 Die Bundesanstalt hat Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat im Zusammenhang mit der Rechnungslegung eines Unternehmens begründen, der für die Verfolgung zuständigen Behörde anzuzeigen. 2 Sie darf diesen Behörden personenbezogene Daten der Betroffenen, gegen die sich der Verdacht richtet oder die als Zeugen in Betracht kommen, übermitteln.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Bundesanstalt hat Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat im Zusammenhang mit der Rechnungslegung eines Unternehmens begründen, der für die Verfolgung zuständigen Behörde anzuzeigen. 2 Sie darf diesen Behörden personenbezogene Daten der betroffenen Personen, gegen die sich der Verdacht richtet oder die als Zeugen in Betracht kommen, übermitteln.

(2) 1 Tatsachen, die auf das Vorliegen einer Berufspflichtverletzung durch den Abschlussprüfer schließen lassen, übermittelt die Bundesanstalt der Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. 2 Tatsachen, die auf das Vorliegen eines Verstoßes des Unternehmens gegen börsenrechtliche Vorschriften schließen lassen, übermittelt sie der zuständigen Börsenaufsichtsbehörde. 3 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.