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Änderung § 13 WpHG vom 28.03.2020

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§ 13 WpHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.03.2020 geltenden Fassung
§ 13 WpHG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.03.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 19.03.2020 BGBl. I S. 529

(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Sofortiger Vollzug


(Text alte Fassung)

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach § 6 Absatz 1 bis 14 und den §§ 7 bis 10 haben keine aufschiebende Wirkung.

(Text neue Fassung)

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach § 6 Absatz 1 bis 14 und den §§ 7 bis 10 und 54 Absatz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.