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Abschnitt 1 - Funkanlagengesetz (FuAG)

Artikel 1 G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1947 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 52 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
Geltung ab 04.07.2017; FNA: 9022-14 Funkrecht
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Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich



(1) Dieses Gesetz gilt für alle Funkanlagen, die auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen werden.

(2) Die Verordnung über elektrische Betriebsmittel vom 17. März 2016 (BGBl. I S. 502) findet auf Funkanlagen Anwendung, soweit der Schutz der Gesundheit und Sicherheit von Menschen und Haus- und Nutztieren sowie der Schutz von Gütern einschließlich der in der Richtlinie 2014/35/EU enthaltenen Ziele in Bezug auf die Sicherheitsanforderungen, jedoch ohne Anwendung der Spannungsgrenze, betroffen ist.


§ 2 Einschränkungen des Anwendungsbereichs



(1) 1Dieses Gesetz gilt nicht für

1.
Funkanlagen, die von Funkamateuren im Sinne von § 2 Nummer 1 des Amateurfunkgesetzes vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1494), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2473) geändert worden ist, verwendet werden, es sei denn, die Anlagen werden auf dem Markt bereitgestellt; als nicht auf dem Markt bereitgestellt gelten

a)
Bausätze für Funkanlagen, die von Funkamateuren zusammengebaut und für ihre Zwecke verwendet werden,

b)
Funkanlagen, die von Funkamateuren umgebaut und für ihre Zwecke verwendet werden, sowie

c)
Funkanlagen, die von Funkamateuren im Rahmen des Amateurfunkdienstes zu experimentellen und wissenschaftlichen Zwecken zusammengebaut wurden,

2.
Ausrüstung im Sinne der Richtlinie 2014/90/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Richtlinie 96/98/EG des Rates (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 146), in ihrer jeweiligen Fassung sowie Ausrüstung im Sinne der Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (ABl. L 163 vom 25.6.2009, S. 1),

3.
Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen an Bord von Luftfahrzeugen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1) fallen,

4.
kunden- und anwendungsspezifisch angefertigte Erprobungsmodule, die von Fachleuten ausschließlich in Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen für Forschungs- und Entwicklungszwecke verwendet werden,

5.
Funkanlagen, die ausschließlich benutzt werden für

a)
Tätigkeiten im Zusammenhang mit der öffentlichen Sicherheit, der Verteidigung, der Sicherheit des Staates einschließlich seines wirtschaftlichen Wohls, wenn sich die Tätigkeiten auf Angelegenheiten der staatlichen Sicherheit beziehen, oder

b)
Tätigkeiten des Staates im strafrechtlichen Bereich.

2Die §§ 32 und 37 Absatz 1 Nummer 14 sind auch auf Funkanlagen und Geräte im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 3 anzuwenden sowie auf Funkanlagen im Sinne der Nummer 5, soweit diese nicht Zwecken der Verteidigung dienen.

(2) Unberührt durch dieses Gesetz bleiben

1.
Vorschriften über die Prüfung, Zulassung und Überwachung von Funkanlagen sowie über die Anforderungen an diese Funkanlagen hinsichtlich ihrer Eignung für den Schiffsbetrieb und ihrer sicheren Funktion an Bord im Sinne des § 1 Nummer 4 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2016 (BGBl. I S. 1489), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist,

2.
Vorschriften über Anforderungen an Funkanlagen zur Gewährleistung eines sicheren Schiffsbetriebs sowie über die Prüfung, Zulassung und Überwachung dieser Funkanlagen im Hinblick auf ihre Eignung für den Betrieb und ihre sichere Funktion an Bord, die auf § 3 Absatz 1 Nummer 4 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. April 2017 (BGBl. I S. 962) geändert worden ist, beruhen,

3.
eisenbahnrechtliche Vorschriften über Anforderungen an Funkanlagen sowie über die Prüfung, Zulassung und Überwachung von Funkanlagen zur Gewährleistung eines sicheren Eisenbahnbetriebs,

4.
luftverkehrsrechtliche Vorschriften über Anforderungen an Funkanlagen sowie über die Prüfung, Zulassung und Überwachung von Funkgeräten zur Gewährleistung eines sicheren Flugbetriebs,

5.
immissionsschutzrechtliche Anforderungen an Funkanlagen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz und nach aufgrund des Bundesimmissionsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen.


§ 3 Begriffsbestimmungen



(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist beziehungsweise sind

1.
„Funkanlage" ein elektrisches oder elektronisches Erzeugnis, das

a)
bestimmungsgemäß Funkwellen zum Zweck der Funkkommunikation oder der Funkortung ausstrahlt und/oder empfängt oder

b)
Zubehör, wie zum Beispiel eine Antenne, benötigt, damit es bestimmungsgemäß Funkwellen zum Zweck der Funkkommunikation oder der Funkortung ausstrahlen und/oder empfangen kann;

2.
„Funkkommunikation" die elektronische Kommunikation mittels Funkwellen;

3.
„Funkortung" die Bestimmung der Position, der Geschwindigkeit oder anderer Merkmale eines Objekts oder die Erfassung von Daten in Bezug auf diese Parameter mittels der Ausbreitungseigenschaften von Funkwellen;

4.
„Funkwellen" elektromagnetische Wellen mit Frequenzen unter 3.000 Gigahertz, die sich ohne künstliche Führung im Raum ausbreiten;

5.
„Funkschnittstelle" die Beschreibung der regulierten Nutzung von Funkfrequenzen;

6.
„Funkanlagenklasse" eine Klassenbezeichnung für bestimmte Kategorien von Funkanlagen, die im Sinne dieses Gesetzes als vergleichbar gelten, und zur Vorgabe der Funkschnittstellen, für die die Funkanlagen ausgelegt wurden;

7.
„funktechnische Störung" ein Störeffekt, der

a)
für das Funktionieren eines Funknavigationsdienstes oder anderer sicherheitsbezogener Dienste eine Gefahr darstellt oder

b)
einen Funkdienst, der im Einklang mit den geltenden internationalen, gemeinschaftlichen oder nationalen Vorschriften betrieben wird, anderweitig schwerwiegend beeinträchtigt, behindert oder wiederholt unterbricht;

8.
„elektromagnetische Störung" eine Störung im Sinne von § 3 Nummer 5 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln vom 16. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2879);

9.
„Bereitstellen auf dem Markt" jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe einer Funkanlage zum Vertrieb, zum Gebrauch oder zur Verwendung auf dem Markt der Europäischen Union im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;

10.
„Inverkehrbringen" das erstmalige Bereitstellen von Funkanlagen auf dem Markt der Europäischen Union;

11.
„Inbetriebnahme" die erstmalige Verwendung von Funkanlagen in der Europäischen Union durch ihre Endnutzer;

12.
„Hersteller" jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die Funkanlagen herstellt oder Funkanlagen entwickeln oder herstellen lässt und diese Funkanlagen unter ihrem Namen oder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt;

13.
„Bevollmächtigter" jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die ein Hersteller schriftlich beauftragt hat, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen;

14.
„Einführer" jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die eine Funkanlage aus einem Drittstaat in Verkehr bringt;

15.
„Händler" jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft in der Lieferkette, die eine Funkanlage auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers oder des Einführers;

16.
„Wirtschaftsakteure" der Hersteller, der Bevollmächtigte, der Einführer und der Händler;

17.
„technische Spezifikation" ein Dokument, in dem die technischen Anforderungen beschrieben sind, denen eine Funkanlage genügen muss;

18.
„harmonisierte Norm" eine Norm im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12);

19.
„Akkreditierung" die Bestätigung durch eine nationale Akkreditierungsstelle, dass eine Konformitätsbewertungsstelle die in harmonisierten Normen festgelegten Anforderungen und gegebenenfalls national festgelegte zusätzliche Anforderungen, einschließlich solcher in relevanten sektoralen Akkreditierungssystemen, erfüllt, um eine spezielle Konformitätsbewertungstätigkeit durchzuführen;

20.
„nationale Akkreditierungsstelle" eine nationale Akkreditierungsstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30);

21.
„Konformitätsbewertung" das Verfahren zur Bewertung, ob eine Funkanlage den Anforderungen des § 4 genügt;

22.
„Konformitätsbewertungsstelle" eine Stelle, die Konformitätsbewertungstätigkeiten durchführt;

23.
„Rückruf" jede Maßnahme, die darauf abzielt, die Rückgabe einer dem Endnutzer bereitgestellten Funkanlage zu erwirken;

24.
„Rücknahme" jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass eine Funkanlage, die sich in der Lieferkette befindet, auf dem Markt bereitgestellt wird;

25.
„Harmonisierungsvorschriften der Europäischen Union" Rechtsvorschriften der Europäischen Union zur Harmonisierung der Bedingungen für die Vermarktung von Produkten;

26.
„CE-Kennzeichnung" die Kennzeichnung, durch die der Hersteller erklärt, dass die Funkanlage den Anforderungen genügt, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union, die ihre Anbringung vorschreiben, festgelegt sind;

27.
„EU-Konformitätserklärung" eine Erklärung gemäß Artikel 18 in Verbindung mit Anhang VI der Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG (ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 62);

28.
„vereinfachte EU-Konformitätserklärung" eine Erklärung gemäß Artikel 18 in Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie 2014/53/EU;

29.
„Senderbetreiber" derjenige, dem Frequenzen zum Betreiben von Sendefunkgeräten oder Funknetzen zugeteilt sind.

(2) Wenn die Kommission Durchführungsrechtsakte erlässt, in denen sie festlegt, ob bestimmte Kategorien elektrischer oder elektronischer Produkte der Definition in Absatz 1 Nummer 1 entsprechen, sind diese zu berücksichtigen.


§ 4 Grundlegende Anforderungen an Funkanlagen



(1) Funkanlagen müssen so konstruiert sein, dass Folgendes gewährleistet ist:

1.
der Schutz der Gesundheit und Sicherheit von Menschen und Haus- und Nutztieren sowie der Schutz von Gütern und der in der Richtlinie 2014/35/EU genannten Ziele in Bezug auf die Sicherheitsanforderungen, jedoch ohne Anwendung der Spannungsgrenze;

2.
die Erfüllung der in Anhang I der Richtlinie 2014/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 79) genannten Anforderungen an die elektromagnetische Verträglichkeit.

(2) Funkanlagen müssen zudem so gebaut sein, dass sie sowohl das Funkspektrum effektiv nutzen als auch eine effiziente Nutzung des Funkspektrums unterstützen.

(3) Funkanlagen bestimmter Kategorien oder Klassen müssen, sofern und soweit die Kommission gemäß Artikel 44 der Richtlinie 2014/53/EU dies in delegierten Rechtsakten festgelegt hat, so gebaut sein, dass sie die folgenden grundlegenden Anforderungen erfüllen:

1.
Sie sind mit Zubehör, insbesondere mit einheitlichen Ladegeräten, kompatibel.

2.
Sie arbeiten über Netzwerke mit anderen Funkanlagen zusammen.

3.
Sie können unionsweit über Schnittstellen des geeigneten Typs miteinander verbunden werden.

4.
Sie haben weder schädliche Auswirkungen auf das Netz oder seinen Betrieb noch bewirken sie eine missbräuchliche Nutzung von Netzressourcen, wodurch eine unannehmbare Beeinträchtigung des Dienstes verursacht würde.

5.
Sie verfügen über Sicherheitsvorrichtungen, die sicherstellen, dass personenbezogene Daten und die Privatsphäre des Nutzers und des Teilnehmers geschützt werden.

6.
Sie unterstützen bestimmte Funktionen zum Schutz vor Betrug.

7.
Sie unterstützen bestimmte Funktionen, die den Zugang zu Rettungsdiensten sicherstellen.

8.
Sie unterstützen bestimmte Funktionen, die ihre Bedienung durch Menschen mit Behinderungen erleichtern sollen.

9.
Sie unterstützen bestimmte Funktionen, mit denen sichergestellt werden soll, dass nur solche Software geladen werden kann, für die die Konformität ihrer Kombination mit der Funkanlage nachgewiesen wurde.


§ 5 Bereitstellung von Informationen über die Konformität von Kombinationen von Funkanlagen und Software



(1) 1Die Hersteller von Funkanlagen und von Software, die die bestimmungsgemäße Verwendung von Funkanlagen ermöglicht, haben der Bundesnetzagentur und der Kommission unter Berücksichtigung der Durchführungsrechtsakte nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2014/53/EU Informationen über die Konformität beabsichtigter Kombinationen von Funkanlagen und Software mit den grundlegenden Anforderungen nach § 4 Absatz 1 und 2 und, soweit zutreffend, Absatz 3 zu übermitteln. 2Die Informationen sind vor dem Inverkehrbringen der Funkanlage zu übermitteln.

(2) 1Diese Informationen müssen als Ergebnis einer Konformitätsbewertung nach § 18 Absatz 1 oder 2 die in Anhang VI der Richtlinie 2014/53/EU aufgeführten Angaben umfassen. 2Aus ihnen muss für jede Kombination eindeutig hervorgehen, welche Funkanlage und welche Software jeweils bewertet wurde. 3Die Informationen sind stets auf dem aktuellen Stand zu halten und bei Aktualisierungen erneut zu übermitteln. 4Das Verfahren und die Form der Verfügbarkeit der Informationen über die Konformität richten sich nach den Festlegungen der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2014/53/EU.

(3) Die Kommission legt durch delegierten Rechtsakt nach Artikel 44 der Richtlinie 2014/53/EU fest, welche Kategorien oder Klassen von Funkanlagen den Anforderungen des Absatzes 1 unterfallen.


§ 6 Registrierung von Funkanlagen bestimmter Kategorien



(1) 1Ab dem 12. Juni 2018 dürfen Funkanlagentypen, die zu Gerätekategorien nach Absatz 2 mit einem geringen Maß an Konformität mit den grundlegenden Anforderungen nach § 4 Absatz 1 und 2 und, soweit zutreffend, Absatz 3 aufweisen, nur noch in Verkehr gebracht werden, wenn der Hersteller sie zuvor nach Maßgabe des Artikels 5 der Richtlinie 2014/53/EU hat registrieren lassen. 2Die von der Kommission für jeden registrierten Funkanlagentyp vergebene Registriernummer hat der Hersteller an den Funkanlagen anzubringen.

(2) Die von den Anforderungen in Absatz 1 betroffenen Kategorien von Funkanlagen und die Elemente der bereitzustellenden technischen Unterlagen werden von der Kommission durch einen delegierten Rechtsakt nach Artikel 44 der Richtlinie 2014/53/EU festgelegt.

(3) Die Registrierung und die Anbringung der Registriernummer an der Funkanlage erfolgt entsprechend den Festlegungen der Kommission gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 2014/53/EU.


§ 7 Bereitstellung auf dem Markt, Inbetriebnahme und Nutzung



(1) Funkanlagen dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt, in Betrieb genommen und genutzt werden, wenn sie bei ordnungsgemäßer Installierung und Wartung sowie bei bestimmungsgemäßer Nutzung den Anforderungen dieses Gesetzes genügen.

(2) Zusätzliche Anforderungen in Rechtsvorschriften zur effektiven und effizienten Nutzung des Funkspektrums, zur Vermeidung funktechnischer Störungen, zur Vermeidung elektromagnetischer Störungen oder aus Gründen der öffentlichen Gesundheit bleiben unberührt.


§ 8 Besondere Regelungen zum freien Warenverkehr



(1) 1Funkanlagen, die den Anforderungen dieses Gesetzes genügen, dürfen auf dem Markt bereitgestellt werden. 2Beschränkungen aufgrund anderer Vorschriften sind nur zulässig, wenn sie aus Gründen erfolgen, die durch die Regelungen dieses Gesetzes nicht erfasst werden oder nicht mit ihnen im Zusammenhang stehen.

(2) 1Ein Wirtschaftsakteur darf Funkanlagen, die den Anforderungen dieses Gesetzes nicht genügen, auf Messen, Ausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen ausstellen, wenn er darauf hinweist, dass sie erst dann auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen oder genutzt werden dürfen, wenn sie den Anforderungen dieses Gesetzes genügen. 2Die Vorführung von Funkanlagen darf nur stattfinden, wenn geeignete Maßnahmen ergriffen wurden, um funktechnische und elektromagnetische Störungen zu vermeiden und Gefahren für die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder Haus- und Nutztieren oder für Güter abzuwenden.