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Synopse aller Änderungen des FuAG am 01.12.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Dezember 2021 durch Artikel 52 des TKMoG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des FuAG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

FuAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2021 geltenden Fassung
FuAG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 52 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
(Textabschnitt unverändert)

§ 36 Vorverfahren


(1) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen der Bundesnetzagentur haben keine aufschiebende Wirkung.

(Text alte Fassung)

(2) Die Kosten des Vorverfahrens richten sich nach § 146 des Telekommunikationsgesetzes.

(Text neue Fassung)

(2) Die Kosten des Vorverfahrens richten sich nach § 226 des Telekommunikationsgesetzes.


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