Das
Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch
Artikel 18 des Gesetzes vom 12. Mai 2017 (BGBl. I S. 1121) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und wird folgende Nummer 3 angefügt:
- „3.
- sekundierte Personen nach dem Sekundierungsgesetz."
- 2.
- § 166 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Nummer 4a wird folgende Nummer 4b eingefügt:
- „4b.
- bei sekundierten Personen das Arbeitsentgelt und die Leistungen nach § 9 des Sekundierungsgesetzes; im Übrigen gilt Nummer 4 entsprechend,".
- b)
- Die bisherige Nummer 4b wird Nummer 4c.
- 3.
- In § 170 Absatz 1 Nummer 4 werden die Wörter „oder bei sonstigen im Ausland beschäftigten Personen" durch die Wörter „bei sekundierten Personen oder bei sonstigen im Ausland beschäftigten Personen" ersetzt.
- 4.
- In § 174 Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter „und für die sonstigen im Ausland beschäftigten Personen" durch die Wörter „für sekundierte Personen oder für die sonstigen im Ausland beschäftigten Personen" ersetzt.
- 5.
- § 191 Satz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
- „4.
- für Entwicklungshelfer, für Personen, die für eine begrenzte Zeit im Ausland beschäftigt sind, für sekundierte Personen oder für sonstige im Ausland beschäftigte Personen die antragstellenden Stellen."
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2509