Artikel 5 - Gesetz zur Verbesserung der Sachaufklärung in der Verwaltungsvollstreckung (VwVSaAVG k.a.Abk.)

Artikel 5 Änderung des Justizbeitreibungsgesetzes


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 6. Juli 2017 JBeitrG § 6

Dem § 6 des Justizbeitreibungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1926) wird folgender Absatz 5 angefügt:

 
„(5) Die Vollstreckungsbehörden dürfen das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten die in § 93b Absatz 1 der Abgabenordnung bezeichneten Daten abzurufen, wenn

1.
der Schuldner seiner Pflicht, eine Vermögensauskunft zu erteilen, nicht nachkommt oder

2.
bei einer Vollstreckung in die Vermögensgegenstände, die in der Vermögensauskunft angegeben sind, eine vollständige Befriedigung der Forderung, wegen der die Vermögensauskunft verlangt wird, voraussichtlich nicht zu erwarten ist."

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Zitierungen von Artikel 5 Gesetz zur Verbesserung der Sachaufklärung in der Verwaltungsvollstreckung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 VwVSaAVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VwVSaAVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz (PKoFoG)
G. v. 22.11.2020 BGBl. I S. 2466; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 07.05.2021 BGBl. I S. 850
Artikel 3 PKoFoG Folgeänderungen
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1926), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2094 ) geändert worden ist, werden nach der Angabe „§§ 841 bis 886" ein Komma ...


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