Dem
§ 6 des Justizbeitreibungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1926) wird folgender Absatz 5 angefügt:
-
„(5) Die Vollstreckungsbehörden dürfen das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten die in
§ 93b Absatz 1 der Abgabenordnung bezeichneten Daten abzurufen, wenn
- 1.
- der Schuldner seiner Pflicht, eine Vermögensauskunft zu erteilen, nicht nachkommt oder
- 2.
- bei einer Vollstreckung in die Vermögensgegenstände, die in der Vermögensauskunft angegeben sind, eine vollständige Befriedigung der Forderung, wegen der die Vermögensauskunft verlangt wird, voraussichtlich nicht zu erwarten ist."
G. v. 22.11.2020 BGBl. I S. 2466; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 07.05.2021 BGBl. I S. 850