Das
Beschussgesetz vom
11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4003), das zuletzt durch
Artikel 113 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 8 folgende Angabe eingefügt:
„§ 8a Prüfung und Zulassung von unbrauchbar gemachten Schusswaffen; Verordnungsermächtigung".
- 2.
- Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:
„§ 8a Prüfung und Zulassung von unbrauchbar gemachten Schusswaffen; Verordnungsermächtigung
(1) Wer eine Schusswaffe unbrauchbar gemacht hat, muss diese der zuständigen Behörde binnen zwei Wochen zur Einzelzulassung vorlegen. Dabei ist die Dokumentation der Unbrauchbarmachung nach dem
Waffengesetz oder nach einer auf Grund des
Waffengesetzes erlassenen Verordnung beizufügen.
(2) Die zuständige Behörde prüft die Einhaltung der Anforderungen nach
Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.4 des
Waffengesetzes. Sie kennzeichnet die unbrauchbar gemachte Waffe und ihre wesentlichen Teile. Darüber hinaus stellt sie dem Besitzer eine Deaktivierungsbescheinigung in deutscher und englischer Sprache aus.
(3) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Durchführungsregelungen zu den Maßgaben des Anhangs I Tabelle I bis III der Durchführungsverordnung
(EU) 2015/2403 der Kommission vom 15.12.2015 zur Festlegung gemeinsamer Leitlinien über Deaktivierungsstandards und -techniken, die gewährleisten, dass Feuerwaffen bei der Deaktivierung endgültig unbrauchbar gemacht werden (ABl. L 333 vom 19.12.2015, S. 62), zu treffen sowie Einzelheiten zur Kennzeichnung der unbrauchbar gemachten Schusswaffe und ihrer wesentlichen Teile und zur Deaktivierungsbescheinigung zu regeln."
- 3.
- § 9 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Wer Schusswaffen nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 1.5 des Waffengesetzes eines bestimmten Modells gewerbsmäßig erstmals herstellen oder in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringen will, hat dies der zuständigen Stelle zwei Monate vorher schriftlich anzuzeigen und den Gegenstand zur Prüfung und Zulassung einzureichen."
- 4.
- Nach § 20 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Zuständig für die Prüfung und Zulassung nach
§ 8a ist jede Behörde nach Absatz 1, bei der eine unbrauchbar gemachte Schusswaffe vorgelegt wird."
- 5.
- Nach § 21 Absatz 1 Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:
- „2a.
- entgegen § 8a Absatz 1 Satz 1 eine unbrauchbar gemachte Schusswaffe nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,".
- 6.
- Dem § 22 werden folgende Absätze 8 und 9 angefügt:
Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz (3. WaffRÄndG)
G. v. 17.02.2020 BGBl. I S. 166; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 22.04.2020 BGBl. I S. 840