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Artikel 1 - Zweites Bürokratieentlastungsgesetz (2. BükrEG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des E-Government-Gesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 6. Juli 2017 EGovG § 3

Nach § 3 Absatz 2 des E-Government-Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749; 2015 I S. 678), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. April 2017 (BGBl. I S. 770) geändert worden ist, wird folgender Absatz 2a eingefügt:

 
„(2a) Die obersten Bundesbehörden sollen mit Unterstützung einer zentralen Bundesredaktion zu leistungsbegründenden Gesetzen und Verordnungen des Bundes allgemeine Leistungsinformationen in standardisierter Form bereitstellen, soweit noch keine Informationen in geeigneter Form abgerufen werden können. Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag zum 31. Dezember 2018 über den Stand der in Satz 1 beschriebenen Bereitstellung von Leistungsinformationen. In den Bericht ist darüber hinaus der Stand der Bereitstellung von Prozess- und Formularinformationen zu leistungsbegründenden Gesetzen und Verordnungen des Bundes aufzunehmen."



 

Zitierungen von Artikel 1 Zweites Bürokratieentlastungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 2. BükrEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. BükrEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des E-Government-Gesetzes
G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2206
Artikel 1 1. EGovGÄndG Änderung des E-Government-Gesetzes
... E-Government-Gesetz vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749; 2015 I S. 678), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2143 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht ...