Gesetzes zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes und sonstiger dienst- und versorgungsrechtlicher Vorschriften (BeamtVGÄndG)

G. v. 18.12.1989 BGBl. I S. 2218; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 05.01.2017 BGBl. I S. 17
Geltung ab 01.01.1992; FNA: 2030-27-1 Beamte
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Eingangsformel
Artikel 1 bis 15 (Änderungsvorschriften)
Artikel 16 Gesetz über die Gewährung eines Kindererziehungszuschlags
Artikel 17 (aufgehoben)
Artikel 18 (Neubekanntmachungserlaubnis)
Artikel 19 Berlin-Klausel
Artikel 20 Inkrafttreten

Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

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Artikel 1 bis 15 (Änderungsvorschriften)




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Artikel 16 Gesetz über die Gewährung eines Kindererziehungszuschlags



(Kindererziehungszuschlagsgesetz - KEZG)

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Artikel 17 (aufgehoben)


Artikel 17 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert



Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften G. v. 5. Januar 2017 BGBl. I S. 17 m.W.v. 11. Januar 2017

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Artikel 18 (Neubekanntmachungserlaubnis)




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Artikel 19 Berlin-Klausel



Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.

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Artikel 20 Inkrafttreten



(1) Dieses Gesetz tritt, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist, am 1. Januar 1992 in Kraft.

(2) Artikel 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und Nr. 2 tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.



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