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Synopse aller Änderungen des BeamtVGÄndG am 11.01.2017
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 11. Januar 2017 durch Artikel 4 des VersRücklGuDRÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BeamtVGÄndG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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BeamtVGÄndG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 11.01.2017 geltenden Fassung | BeamtVGÄndG n.F. (neue Fassung) in der am 11.01.2017 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 05.01.2017 BGBl. I S. 17 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel Artikel 1 bis 15 (Änderungsvorschriften) Artikel 16 Gesetz über die Gewährung eines Kindererziehungszuschlags | |
(Text alte Fassung) Artikel 17 Versorgungsbericht | (Text neue Fassung) Artikel 17 (aufgehoben) |
Artikel 18 (Neubekanntmachungserlaubnis) Artikel 19 Berlin-Klausel Artikel 20 Inkrafttreten | |
Artikel 17 Versorgungsbericht | Artikel 17 (aufgehoben) |
Die Bundesregierung soll den gesetzgebenden Körperschaften in jeder Wahlperiode des Deutschen Bundestages einen Bericht vorlegen. Der Bericht soll die jeweils im Vorjahr erbrachten Versorgungsleistungen im öffentlichen Dienst enthalten sowie Hochrechnungen für die in den nächsten 15 Jahren zu erwartenden Versorgungsleistungen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1264/v203464-2017-01-11.htm