Artikel 1 - Gesetz zur Änderung futtermittelrechtlicher und tierschutzrechtlicher Vorschriften (FuttMuTierSchRÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 6. Juli 2017 LFGB § 18, § 57, § 58, § 68

Das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 18 wie folgt gefasst:

§ 18 (weggefallen)".

2.
§ 18 wird aufgehoben.

3.
§ 57 Absatz 9 wird aufgehoben.

4.
In § 58 Absatz 1 werden die Nummern 9 und 10 aufgehoben.

5.
§ 68 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird die Angabe „§§ 18, 20, 26 und 30" durch die Angabe „§§ 20, 26 und 30" ersetzt.

b)
In Nummer 2 werden die Wörter „, § 18 Absatz 3 Nummer 1" gestrichen.

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Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Änderung futtermittelrechtlicher und tierschutzrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 FuttMuTierSchRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FuttMuTierSchRÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
B. v. 15.09.2021 BGBl. I S. 4253, 2022 BGBl. I S. 28
Bekanntmachung LFGBNB 2021
... vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966), 14. den am 6. Juli 2017 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2147 ), 15. den am 30. April 2019 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 24. April ...

Erstes Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
G. v. 24.04.2019 BGBl. I S. 498
Artikel 1 1. LFGBÄndG Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2147 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1a wird wie folgt ...


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