Artikel 2 - Erstes Gesetz zur Änderung des E-Government-Gesetzes (1. EGovGÄndG k.a.Abk.)

Artikel 2 Evaluierung



Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes über die durch das Gesetz erzielten Wirkungen und unterbreitet ihm Vorschläge für die Weiterentwicklung dieses Gesetzes. Insbesondere soll bei der Evaluierung untersucht werden,

1.
ob es sich bewährt hat, dass gemäß § 12a Absatz 1 des E-Government-Gesetzes nur Behörden der unmittelbaren Bundesverwaltung Daten zum Datenabruf über öffentlich zugängliche Netze bereitstellen, und

2.
ob sich die Ausnahme nach § 12a Absatz 2 Nummer 5 des E-Government-Gesetzes bewährt hat, dass zu Forschungszwecken erhobene Daten nicht zum Datenabruf über öffentlich zugängliche Netze bereitgestellt werden müssen.



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