Artikel 1 - Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs (EAkteJEG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung der Strafprozessordnung


Artikel 1 wird in 10 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2018 StPO § 32, § 32a (neu), § 32b (neu), § 32c (neu), § 32d (neu), § 32e (neu), § 32f (neu), § 41, § 41a, § 58a, § 114b, § 114d, § 118a, § 138d, § 145a, § 147, § 155b, § 168a, § 168b, § 229, § 232, § 244, § 249, § 250, § 251, § 255a, § 256, § 266, § 268, § 273, § 275, § 323, § 325, § 381, § 385, § 404, § 406e, § 420, § 474, § 475, § 476, § 477, § 482, § 489, § 496 (neu), § 497 (neu), § 498 (neu), § 234, § 314, § 329, § 341, § 350, § 378, § 411, § 387, § 499 (neu), mWv. 13. Juli 2017 § 112a, mWv. 1. Januar 2022 § 32d

Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 16. Juni 2017 (BGBl. I S. 1634) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 32 wird durch die folgenden Angaben ersetzt:

„Vierter Abschnitt Aktenführung und Kommunikation im Verfahren

§ 32 Elektronische Aktenführung; Verordnungsermächtigungen

§ 32a Elektronischer Rechtsverkehr mit Strafverfolgungsbehörden und Gerichten; Verordnungsermächtigungen

§ 32b Erstellung und Übermittlung strafverfolgungsbehördlicher und gerichtlicher elektronischer Dokumente; Verordnungsermächtigung

§ 32c Elektronische Formulare; Verordnungsermächtigung

§ 32d Pflicht zur elektronischen Übermittlung

§ 32e Übertragung von Dokumenten zu Aktenführungszwecken

§ 32f Form der Gewährung von Akteneinsicht; Verordnungsermächtigung".

b)
Die Angabe zum Vierten Abschnitt wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 4a Gerichtliche Entscheidungen".

c)
Nach der Angabe zu § 35a wird folgende Angabe eingefügt:

„Abschnitt 4b Verfahren bei Zustellungen".

d)
Die Angabe zu § 41a wird gestrichen.

e)
Die Angabe zum Achten Abschnitt des Ersten Buches wird wie folgt gefasst:

„Achter Abschnitt Ermittlungsmaßnahmen".

f)
In der Angabe nach § 130 werden die Wörter „9a. Abschnitt" durch die Wörter „Abschnitt 9a" ersetzt.

g)
In der Angabe nach § 132 werden die Wörter „9b. Abschnitt" durch die Wörter „Abschnitt 9b" ersetzt.

h)
In der Angabe zu § 168b wird das Wort „staatsanwaltschaftliche" durch das Wort „ermittlungsbehördliche" ersetzt.

i)
In der Angabe zu § 406e werden das Semikolon und das Wort „Auskunft" gestrichen.

j)
In der Angabe nach § 416 werden die Wörter „2a. Abschnitt" durch die Wörter „Abschnitt 2a" ersetzt.

k)
Die Angabe zum Achten Buch wird wie folgt gefasst:

„Achtes Buch Schutz und Verwendung von Daten".

abweichendes Inkrafttreten am 13.07.2017

 
l)
In der Angabe zur Überschrift des Dritten Abschnitts des Achten Buches wird das Wort „staatsanwaltliches" durch das Wort „staatsanwaltschaftliches" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
m)
Die folgenden Angaben werden angefügt:

„Vierter Abschnitt Schutz personenbezogener Daten in einer elektronischen Akte; Verwendung personenbezogener Daten aus elektronischen Akten

§ 496 Verwendung personenbezogener Daten in einer elektronischen Akte

§ 497 Datenverarbeitung im Auftrag

§ 498 Verwendung personenbezogener Daten aus elektronischen Akten

§ 499 Löschung elektronischer Aktenkopien".

2.
§ 32 und die Überschrift des Vierten Abschnitts werden durch folgenden Vierten Abschnitt ersetzt:

„Vierter Abschnitt Aktenführung und Kommunikation im Verfahren

§ 32 Elektronische Aktenführung; Verordnungsermächtigungen

(1) Die Akten können elektronisch geführt werden. Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an die Akten elektronisch geführt werden. Sie können die Einführung der elektronischen Aktenführung dabei auf einzelne Gerichte oder Strafverfolgungsbehörden oder auf allgemein bestimmte Verfahren beschränken und bestimmen, dass Akten, die in Papierform angelegt wurden, auch nach Einführung der elektronischen Aktenführung in Papierform weitergeführt werden; wird von der Beschränkungsmöglichkeit Gebrauch gemacht, kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzumachen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren die Akten elektronisch zu führen sind. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf die zuständigen Bundes- oder Landesministerien übertragen werden.

(2) Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung die für die elektronische Aktenführung geltenden organisatorischen und dem Stand der Technik entsprechenden technischen Rahmenbedingungen einschließlich der einzuhaltenden Anforderungen des Datenschutzes, der Datensicherheit und der Barrierefreiheit. Sie können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständigen Bundes- oder Landesministerien übertragen.

(3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die Übermittlung elektronischer Akten zwischen Strafverfolgungsbehörden und Gerichten geltenden Standards. Sie kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen Bundesministerien übertragen.

§ 32a Elektronischer Rechtsverkehr mit Strafverfolgungsbehörden und Gerichten; Verordnungsermächtigungen

(1) Elektronische Dokumente können bei Strafverfolgungsbehörden und Gerichten nach Maßgabe der folgenden Absätze eingereicht werden.

(2) Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch die Strafverfolgungsbehörde oder das Gericht geeignet sein. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen.

(3) Ein Dokument, das schriftlich abzufassen, zu unterschreiben oder zu unterzeichnen ist, muss als elektronisches Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

(4) Sichere Übermittlungswege sind

1.
der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt,

2.
der Übermittlungsweg zwischen dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nach § 31a der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle der Behörde oder des Gerichts,

3.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und der elektronischen Poststelle des Gerichts; das Nähere regelt die Verordnung nach Absatz 2 Satz 2,

4.
sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, bei denen die Authentizität und Integrität der Daten sowie die Barrierefreiheit gewährleistet sind.

(5) Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung der Behörde oder des Gerichts gespeichert ist. Dem Absender ist eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen.

(6) Ist ein elektronisches Dokument für die Bearbeitung durch die Behörde oder das Gericht nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs und auf die geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen. Das elektronische Dokument gilt als zum Zeitpunkt seiner früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für die Behörde oder für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt.

§ 32b Erstellung und Übermittlung strafverfolgungsbehördlicher und gerichtlicher elektronischer Dokumente; Verordnungsermächtigung

(1) Wird ein strafverfolgungsbehördliches oder gerichtliches Dokument als elektronisches Dokument erstellt, müssen ihm alle verantwortenden Personen ihre Namen hinzufügen. Ein Dokument, das schriftlich abzufassen, zu unterschreiben oder zu unterzeichnen ist, muss darüber hinaus mit einer qualifizierten elektronischen Signatur aller verantwortenden Personen versehen sein.

(2) Ein elektronisches Dokument ist zu den Akten gebracht, sobald es von einer verantwortenden Person oder auf deren Veranlassung in der elektronischen Akte gespeichert ist.

(3) Werden die Akten elektronisch geführt, sollen Strafverfolgungsbehörden und Gerichte einander Dokumente als elektronisches Dokument übermitteln. Die Anklageschrift, der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls außerhalb einer Hauptverhandlung, die Berufung und ihre Begründung, die Revision, ihre Begründung und die Gegenerklärung sowie als elektronisches Dokument erstellte gerichtliche Entscheidungen sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, ist die Übermittlung in Papierform zulässig; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.

(4) Abschriften und beglaubigte Abschriften können in Papierform oder als elektronisches Dokument erteilt werden. Elektronische beglaubigte Abschriften müssen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der beglaubigenden Person versehen sein. Wird eine beglaubigte Abschrift in Papierform durch Übertragung eines elektronischen Dokuments erstellt, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist oder auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wurde, muss der Beglaubigungsvermerk das Ergebnis der Prüfung der Authentizität und Integrität des elektronischen Dokuments enthalten.

(5) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die Erstellung elektronischer Dokumente und deren Übermittlung zwischen Strafverfolgungsbehörden und Gerichten geltenden Standards. Sie kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen Bundesministerien übertragen.

§ 32c Elektronische Formulare; Verordnungsermächtigung

Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates elektronische Formulare einführen. Die Rechtsverordnung kann bestimmen, dass die in den Formularen enthaltenen Angaben ganz oder teilweise in strukturierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln sind. Die Formulare sind auf einer in der Rechtsverordnung zu bestimmenden Kommunikationsplattform im Internet zur Nutzung bereitzustellen. Die Rechtsverordnung kann bestimmen, dass eine Identifikation des Formularverwenders abweichend von § 32a Absatz 3 durch Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes oder § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgen kann. Die Bundesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen Bundesministerien übertragen.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2022

 
§ 32d Pflicht zur elektronischen Übermittlung

Verteidiger und Rechtsanwälte sollen den Strafverfolgungsbehörden und Gerichten Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument übermitteln. Die Berufung und ihre Begründung, die Revision, ihre Begründung und die Gegenerklärung sowie die Privatklage und die Anschlusserklärung bei der Nebenklage müssen sie als elektronisches Dokument übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, ist die Übermittlung in Papierform zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
§ 32e Übertragung von Dokumenten zu Aktenführungszwecken

(1) Dokumente, die nicht der Form entsprechen, in der die Akte geführt wird (Ausgangsdokumente), sind in die entsprechende Form zu übertragen. Ausgangsdokumente, die als Beweismittel sichergestellt sind, können in die entsprechende Form übertragen werden.

(2) Bei der Übertragung ist nach dem Stand der Technik sicherzustellen, dass das übertragene Dokument mit dem Ausgangsdokument bildlich und inhaltlich übereinstimmt.

(3) Bei der Übertragung eines nicht elektronischen Ausgangsdokuments in ein elektronisches Dokument ist dieses mit einem Übertragungsnachweis zu versehen, der das bei der Übertragung angewandte Verfahren und die bildliche und inhaltliche Übereinstimmung dokumentiert. Ersetzt das elektronische Dokument ein von den verantwortenden Personen handschriftlich unterzeichnetes strafverfolgungsbehördliches oder gerichtliches Schriftstück, ist der Übertragungsnachweis mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu versehen. Bei der Übertragung eines mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehenen oder auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereichten elektronischen Ausgangsdokuments ist in den Akten zu vermerken, welches Ergebnis die Prüfung der Authentizität und Integrität des Ausgangsdokuments erbracht hat.

(4) Ausgangsdokumente, die nicht als Beweismittel sichergestellt sind, müssen während des laufenden Verfahrens im Anschluss an die Übertragung mindestens sechs Monate lang gespeichert oder aufbewahrt werden. Sie dürfen längstens bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem die Verjährung eingetreten ist, gespeichert oder aufbewahrt werden. Ist das Verfahren abgeschlossen, dürfen Ausgangsdokumente, die nicht als Beweismittel sichergestellt sind, längstens bis zum Ablauf des auf den Abschluss des Verfahrens folgenden Kalenderjahres gespeichert oder aufbewahrt werden.

(5) Ausgangsdokumente, die nicht als Beweismittel sichergestellt sind, können unter denselben Voraussetzungen wie sichergestellte Beweisstücke besichtigt werden. Zur Besichtigung ist berechtigt, wer befugt ist, die Akten einzusehen.

§ 32f Form der Gewährung von Akteneinsicht; Verordnungsermächtigung

(1) Einsicht in elektronische Akten wird durch Bereitstellen des Inhalts der Akte zum Abruf gewährt. Auf besonderen Antrag wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die elektronischen Akten in Diensträumen gewährt. Ein Aktenausdruck oder ein Datenträger mit dem Inhalt der elektronischen Akten wird auf besonders zu begründenden Antrag nur übermittelt, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat. Stehen der Akteneinsicht in der nach Satz 1 vorgesehenen Form wichtige Gründe entgegen, kann die Akteneinsicht in der nach den Sätzen 2 und 3 vorgesehenen Form auch ohne Antrag gewährt werden.

(2) Einsicht in Akten, die in Papierform vorliegen, wird durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Die Akteneinsicht kann, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, auch durch Bereitstellen des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Bereitstellen einer Aktenkopie zur Mitnahme gewährt werden. Auf besonderen Antrag werden einem Verteidiger oder Rechtsanwalt, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, die Akten zur Einsichtnahme in seine Geschäftsräume oder in seine Wohnung mitgegeben.

(3) Entscheidungen über die Form der Gewährung von Akteneinsicht nach den Absätzen 1 und 2 sind nicht anfechtbar.

(4) Durch technische und organisatorische Maßnahmen ist zu gewährleisten, dass Dritte im Rahmen der Akteneinsicht keine Kenntnis vom Akteninhalt nehmen können. Der Name der Person, der Akteneinsicht gewährt wird, soll durch technische Maßnahmen in abgerufenen Akten und auf übermittelten elektronischen Dokumenten nach dem Stand der Technik dauerhaft erkennbar gemacht werden.

(5) Personen, denen Akteneinsicht gewährt wird, dürfen Akten, Dokumente, Ausdrucke oder Abschriften, die ihnen nach Absatz 1 oder 2 überlassen worden sind, weder ganz noch teilweise öffentlich verbreiten oder sie Dritten zu verfahrensfremden Zwecken übermitteln oder zugänglich machen. Nach Absatz 1 oder 2 erlangte personenbezogene Daten dürfen sie nur zu dem Zweck verwenden, für den die Akteneinsicht gewährt wurde. Für andere Zwecke dürfen sie diese Daten nur verwenden, wenn dafür Auskunft oder Akteneinsicht gewährt werden dürfte. Personen, denen Akteneinsicht gewährt wird, sind auf die Zweckbindung hinzuweisen.

(6) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die Einsicht in elektronische Akten geltenden Standards. Sie kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen Bundesministerien übertragen."

3.
Nach § 32f wird folgende Überschrift zu Abschnitt 4a eingefügt:

„Abschnitt 4a Gerichtliche Entscheidungen".

4.
Nach § 35a wird folgende Überschrift zu Abschnitt 4b eingefügt:

„Abschnitt 4b Verfahren bei Zustellungen".

5.
§ 41 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden nach dem Wort „erfolgen" die Wörter „durch elektronische Übermittlung (§ 32b Absatz 3) oder" eingefügt.

b)
In Satz 2 werden nach dem Wort „beginnt" die Wörter „und die Zustellung durch Vorlegung der Urschrift erfolgt" eingefügt.

c)
Folgender Satz wird angefügt:

„Bei elektronischer Übermittlung muss der Zeitpunkt des Eingangs (§ 32a Absatz 5 Satz 1) aktenkundig sein."

6.
§ 41a wird aufgehoben.

7.
In § 58a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „auf Bild-Ton-Träger" durch die Wörter „in Bild und Ton" ersetzt.

8.
Die Überschrift des Achten Abschnitts des Ersten Buches wird wie folgt gefasst:

„Achter Abschnitt Ermittlungsmaßnahmen".

abweichendes Inkrafttreten am 13.07.2017

9.
In § 112a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „§ 29 Abs. 1 Nr. 1, 4, 10" durch die Angabe „§ 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 10" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


10.
In § 114b Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 werden die Wörter „des § 147 Absatz 7 beantragen kann, Auskünfte und Abschriften aus den Akten zu erhalten" durch die Wörter „des § 147 Absatz 4 beantragen kann, die Akten einzusehen und unter Aufsicht amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen" ersetzt.

11.
In § 114d Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Ausfertigung" durch das Wort „Abschrift" ersetzt.

12.
In § 118a Absatz 3 Satz 3 und § 138d Absatz 4 Satz 4 werden jeweils die Wörter „eine Niederschrift" durch die Wörter „ein Protokoll" ersetzt.

13.
In der Überschrift nach § 130 werden die Wörter „9a. Abschnitt" durch die Wörter „Abschnitt 9a" ersetzt.

14.
In der Überschrift nach § 132 werden die Wörter „9b. Abschnitt" durch die Wörter „Abschnitt 9b" ersetzt.

15.
In § 145a Absatz 3 Satz 2 wird vor dem Wort „Vollmacht" das Wort „schriftliche" gestrichen.

16.
§ 147 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 wird das Wort „Niederschriften" durch das Wort „Protokolle" ersetzt.

b)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Der Beschuldigte, der keinen Verteidiger hat, ist in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 3 befugt, die Akten einzusehen und unter Aufsicht amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen, soweit der Untersuchungszweck auch in einem anderen Strafverfahren nicht gefährdet werden kann und überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter nicht entgegenstehen. Werden die Akten nicht elektronisch geführt, können ihm an Stelle der Einsichtnahme in die Akten Kopien aus den Akten bereitgestellt werden."

c)
In Absatz 6 Satz 2 werden nach dem Wort „Verteidiger" die Wörter „oder dem Beschuldigten, der keinen Verteidiger hat," eingefügt.

d)
Absatz 7 wird aufgehoben.

17.
§ 155b Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Der beauftragten Stelle kann Akteneinsicht gewährt werden, soweit die Erteilung von Auskünften einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde."

18.
§ 168a Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „vorzulegen" die Wörter „oder auf einem Bildschirm anzuzeigen" eingefügt.

b)
In Satz 3 werden nach dem Wort „Beteiligten" die Wörter „zu signieren oder" eingefügt und werden die Wörter „die Unterschrift" durch das Wort „dies" ersetzt.

c)
In Satz 6 werden die Wörter „Das Vorlesen" durch die Wörter „Die Anzeige auf einem Bildschirm, das Vorlesen" ersetzt.

19.
In der Überschrift des § 168b wird das Wort „staatsanwaltschaftliche" durch das Wort „ermittlungsbehördliche" ersetzt.

20.
Dem § 229 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Ist dem Gericht wegen einer vorübergehenden technischen Störung die Fortsetzung der Hauptverhandlung am Tag nach Ablauf der in den vorstehenden Absätzen bezeichneten Frist oder im Fall des Absatzes 4 Satz 2 am nächsten Werktag unmöglich, ist es abweichend von Absatz 4 Satz 1 zulässig, die Hauptverhandlung unverzüglich nach der Beseitigung der technischen Störung, spätestens aber innerhalb von zehn Tagen nach Fristablauf fortzusetzen. Das Vorliegen einer technischen Störung im Sinne des Satzes 1 stellt das Gericht durch unanfechtbaren Beschluss fest."

21.
In § 232 Absatz 3 werden die Wörter „Die Niederschrift" durch die Wörter „Das Protokoll" ersetzt.

22.
Dem § 244 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

„Ein Beweisantrag auf Verlesung eines Ausgangsdokuments kann abgelehnt werden, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts kein Anlass besteht, an der inhaltlichen Übereinstimmung mit dem übertragenen Dokument zu zweifeln."

23.
§ 249 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Urkunden sind zum Zweck der Beweiserhebung über ihren Inhalt in der Hauptverhandlung zu verlesen. Elektronische Dokumente sind Urkunden, soweit sie verlesbar sind."

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „oder des Schriftstücks" gestrichen.

24.
In § 250 Satz 2 wird das Wort „schriftlichen" gestrichen.

25.
§ 251 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „einer Niederschrift" durch die Wörter „eines Protokolls" ersetzt und werden die Wörter „stammende schriftliche" durch das Wort „erstellte" ersetzt.

bb)
In Nummer 3 werden die Wörter „die Niederschrift oder Urkunde" durch die Wörter „das Protokoll oder die Urkunde" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „der Niederschrift" durch die Wörter „des Protokolls" ersetzt.

c)
In Absatz 3 werden die Wörter „Vernehmungsniederschriften, Urkunden und andere als Beweismittel dienende Schriftstücke" durch die Wörter „Protokolle und Urkunden" ersetzt.

d)
In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „die Niederschrift" durch die Wörter „das Protokoll" ersetzt.

26.
In § 255a Absatz 1 werden die Wörter „einer Niederschrift" durch die Wörter „eines Protokolls" ersetzt.

27.
§ 256 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 4 wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.

b)
In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

c)
Folgende Nummer 6 wird angefügt:

„6.
Übertragungsnachweise und Vermerke nach § 32e Absatz 3."

28.
In § 266 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „die Sitzungsniederschrift" durch die Wörter „das Sitzungsprotokoll" ersetzt.

29.
§ 268 Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

§ 229 Absatz 3, 4 Satz 2 und Absatz 5 gilt entsprechend."

30.
§ 273 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Schriftstücke" durch das Wort „Urkunden" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden die Wörter „auf Tonträger aufgezeichnet" durch die Wörter „als Tonaufzeichnung zur Akte genommen" ersetzt.

bb)
Satz 3 wird aufgehoben.

c)
In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Niederschreibung" durch das Wort „Protokollierung" ersetzt.

31.
§ 275 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„Der Zeitpunkt, zu dem das Urteil zu den Akten gebracht ist, und der Zeitpunkt einer Änderung der Gründe müssen aktenkundig sein."

b)
Absatz 4 wird aufgehoben.

32.
§ 323 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 werden die Wörter „eines Tonbandmitschnitts einer" durch die Wörter „einer als Tonaufzeichnung zur Akte genommenen" ersetzt und wird das Wort „schriftliches" gestrichen.

b)
In Satz 3 werden die Wörter „die eigene Unterschrift mit dem Zusatz" durch die Wörter „diese mit dem Vermerk" ersetzt.

c)
In Satz 4 wird das Wort „schriftlichen" gestrichen.

d)
In Satz 6 wird das Wort „schriftliche" gestrichen.

33.
In § 325 wird das Wort „Schriftstücke" durch das Wort „Urkunden" ersetzt.

34.
Dem § 381 wird folgender Satz angefügt:

„Der Einreichung von Abschriften bedarf es nicht, wenn die Anklageschrift elektronisch übermittelt wird."

35.
§ 385 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Für den Privatkläger kann ein Rechtsanwalt die Akten, die dem Gericht vorliegen oder von der Staatsanwaltschaft im Falle der Erhebung einer Anklage vorzulegen wären, einsehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigen, soweit der Untersuchungszweck in einem anderen Strafverfahren nicht gefährdet werden kann und überwiegende schutzwürdige Interessen des Beschuldigten oder Dritter nicht entgegenstehen. Der Privatkläger, der nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten wird, ist in entsprechender Anwendung des Satzes 1 befugt, die Akten einzusehen und amtlich verwahrte Beweisstücke unter Aufsicht zu besichtigen. Werden die Akten nicht elektronisch geführt, können dem Privatkläger, der nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten wird, an Stelle der Einsichtnahme in die Akten Kopien aus den Akten übermittelt werden. § 406e Absatz 4 gilt entsprechend."

36.
In § 404 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „zur Niederschrift" durch die Wörter „zu Protokoll" ersetzt.

37.
§ 406e wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden das Semikolon und das Wort „Auskunft" gestrichen.

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Der Verletzte, der nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten wird, ist in entsprechender Anwendung der Absätze 1 und 2 befugt, die Akten einzusehen und amtlich verwahrte Beweisstücke unter Aufsicht zu besichtigen. Werden die Akten nicht elektronisch geführt, können ihm an Stelle der Einsichtnahme in die Akten Kopien aus den Akten übermittelt werden. § 478 Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend."

c)
Die Absätze 5 und 6 werden aufgehoben.

38.
In der Überschrift nach § 416 werden die Wörter „2a. Abschnitt" durch die Wörter „Abschnitt 2a" ersetzt.

39.
In § 420 Absatz 1 wird das Wort „Niederschriften" durch das Wort „Protokollen" und werden die Wörter „stammende schriftliche" durch das Wort „erstellte" ersetzt.

40.
Die Überschrift des Achten Buches wird wie folgt gefasst:

„Achtes Buch Schutz und Verwendung von Daten".

41.
§ 474 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern „§ 18 des Bundesverfassungsschutzgesetzes," die Wörter „§ 12 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes," eingefügt.

b)
In Absatz 5 wird nach dem Wort „Akten" ein Komma und werden die Wörter „die noch in Papierform vorliegen," eingefügt.

42.
§ 475 Absatz 3 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.

43.
In § 476 Absatz 2 Satz 3 wird nach dem Wort „Akten" ein Komma und werden die Wörter „die in Papierform vorliegen," eingefügt.

44.
§ 477 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) § 32f Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass eine Verwendung der nach den §§ 474 und 475 erlangten personenbezogenen Daten für andere Zwecke zulässig ist, wenn dafür Auskunft oder Akteneinsicht gewährt werden dürfte und im Falle des § 475 die Stelle, die Auskunft oder Akteneinsicht gewährt hat, zustimmt."

45.
In § 482 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „eines Abdrucks" gestrichen.

46.
In § 489 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort „dass" die Wörter „durch eine Löschung" eingefügt.

abweichendes Inkrafttreten am 13.07.2017

47.
In der Überschrift des Dritten Abschnitts des Achten Buches wird das Wort „staatsanwaltliches" durch das Wort „staatsanwaltschaftliches" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


48.
Dem Achten Buch wird folgender Vierter Abschnitt angefügt:

„Vierter Abschnitt Schutz personenbezogener Daten in einer elektronischen Akte; Verwendung personenbezogener Daten aus elektronischen Akten

§ 496 Verwendung personenbezogener Daten in einer elektronischen Akte

(1) Das Verarbeiten und Nutzen personenbezogener Daten in einer elektronischen Akte oder in elektronischen Aktenkopien ist zulässig, soweit dies für die Zwecke des Strafverfahrens erforderlich ist.

(2) Dabei sind

1.
die organisatorischen und technischen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um den besonderen Anforderungen des Datenschutzes und der Datensicherheit gerecht zu werden, und

2.
die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung einzuhalten, insbesondere die Daten ständig verfügbar zu halten und Vorkehrungen gegen einen Datenverlust zu treffen.

(3) Elektronische Akten und elektronische Aktenkopien sind keine Dateien im Sinne des Zweiten Abschnitts.

§ 497 Datenverarbeitung im Auftrag

(1) Mit der dauerhaften rechtsverbindlichen Speicherung elektronischer Akten dürfen nichtöffentliche Stellen nur dann beauftragt werden, wenn eine öffentliche Stelle den Zutritt und den Zugang zu den Datenverarbeitungsanlagen, in denen die elektronischen Akten rechtsverbindlich gespeichert werden, tatsächlich und ausschließlich kontrolliert.

(2) Eine Begründung von Unterauftragsverhältnissen durch nichtöffentliche Stellen im Rahmen des dauerhaften rechtsverbindlichen Speicherns der elektronischen Akte ist zulässig, wenn der Auftraggeber im Einzelfall zuvor eingewilligt hat. Die Einwilligung darf nur erteilt werden, wenn der Zutritt und der Zugang zu den Datenverarbeitungsanlagen in dem Unterauftragsverhältnis entsprechend Absatz 1 vertraglich geregelt sind.

(3) Eine Pfändung von Einrichtungen, in denen eine nichtöffentliche Stelle im Auftrag einer öffentlichen Stelle Daten verarbeitet, ist unzulässig. Eine Beschlagnahme solcher Einrichtungen setzt voraus, dass die öffentliche Stelle im Einzelfall eingewilligt hat.

§ 498 Verwendung personenbezogener Daten aus elektronischen Akten

(1) Das Verarbeiten und Nutzen personenbezogener Daten aus elektronischen Akten oder elektronischen Aktenkopien ist zulässig, soweit eine Rechtsvorschrift die Verwendung personenbezogener Daten aus einem Strafverfahren erlaubt oder anordnet.

(2) Der maschinelle Abgleich personenbezogener Daten mit elektronischen Akten oder elektronischen Aktenkopien gemäß § 98c ist unzulässig, es sei denn, er erfolgt mit einzelnen, zuvor individualisierten Akten oder Aktenkopien.

§ 499 Löschung elektronischer Aktenkopien

Elektronische Aktenkopien sind unverzüglich zu löschen, wenn sie nicht mehr erforderlich sind."

49.
In den §§ 234, 314 Absatz 2, § 329 Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 2 und 3, Absatz 2 Satz 1, Absatz 5 Satz 1, § 341 Absatz 2, § 350 Absatz 2 Satz 1, § 378 Satz 1, § 411 Absatz 2 Satz 1 wird jeweils das Wort „schriftlicher" durch das Wort „nachgewiesener" ersetzt.

50.
In § 387 Absatz 1 und § 434 Absatz 1 Satz 1 wird jeweils das Wort „schriftlichen" durch das Wort „nachgewiesenen" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 EAkteJEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EAkteJEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 2 EAkteJEG Weitere Änderung der Strafprozessordnung zum 1. Juli 2025 und zum 1. Januar 2026
... Strafprozessordnung, die zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 32 ...
Artikel 33 EAkteJEG Inkrafttreten
... 2018 in Kraft. (2) Am Tag nach der Verkündung treten in Kraft: 1. Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe l sowie Nummer 9 und 47 , 2. Artikel 3, 3. Artikel 8 Nummer 14, 4. Artikel 10 Nummer 1 ... am 1. Januar 2020 in Kraft. (4) Am 1. Januar 2022 treten in Kraft: 1. in Artikel 1 Nummer 2 § 32d der Strafprozessordnung und 2. in Artikel 11 Nummer 11 § 753 Absatz 5 ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Bundes-E-Strafakten-Einführungsverordnung (BEStrafAktEV)
V. v. 09.11.2020 BGBl. I S. 2355
Eingangsformel BEStrafAktEV
... Grund des § 32 Absatz 1 Satz 2 und 3 der Strafprozessordnung, der durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208 ) eingefügt worden ist, verordnet die ...

Bundesstrafaktenführungsverordnung (BStrafAktFV)
V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2140
Eingangsformel BStrafAktFV
... Grund des § 32 Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung, der durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208 ) eingefügt worden ist, verordnet die ...

Dokumentenerstellungs- und -übermittlungsverordnung (DokErstÜbV)
V. v. 28.02.2020 BGBl. I S. 244; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2099
Eingangsformel DokErstÜbV
... Grund des § 32b Absatz 5 Satz 1 der Strafprozessordnung, der durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208 ) eingefügt worden ist, verordnet die ...

Strafakteneinsichtsverordnung (StrafAktEinV)
V. v. 24.02.2020 BGBl. I S. 242; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2099
Eingangsformel StrafAktEinV
... Grund des § 32f Absatz 6 Satz 1 der Strafprozessordnung, der durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208 ) eingefügt worden ist, verordnet die ...

Strafaktenübermittlungsverordnung (StrafAktÜbV)
V. v. 14.04.2020 BGBl. I S. 799
Eingangsformel StrafAktÜbV
... Grund des § 32 Absatz 3 Satz 1 der Strafprozessordnung, der durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208 ) eingefügt worden ist, verordnet die ...

Strafprozeßordnung (StPO)
neugefasst durch B. v. 07.04.1987 BGBl. I S. 1074, 1319; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
§ 251 StPO Urkundenbeweis durch Verlesung von Protokollen (vom 01.01.2018)
...  --- *) Anm. d. Red.: Die in Abs. 1 Nr. 3 nicht durchführbare Änderung des Artikel 1 Nr. 25 a) bb) G. v. 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208) wurde sinngemäß in Nummer 4 ...

Verordnung zur Änderung der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung
V. v. 09.02.2018 BGBl. I S. 200
Eingangsformel ERVVÄndV *)
... Grund des § 32a Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Nummer 3 der Strafprozessordnung, der durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208 ) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung: --- *) ...

Verordnung zur Aufhebung der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht
V. v. 20.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 55
Eingangsformel BGHBPatGERVVAufhV *
... verordnen auf Grund - des § 32b Absatz 5 Satz 1 der Strafprozessordnung, der durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208 ) eingefügt worden ist, die Bundesregierung und - des § 125a Absatz 3 Nummer 1 ...


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