Artikel 11 - Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs (EAkteJEG k.a.Abk.)

Artikel 11 Änderung der Zivilprozessordnung


Artikel 11 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2018 ZPO § 130b, § 169, § 298a, § 299, § 317, § 690, § 691, § 699, § 702, § 753, mWv. 13. Juli 2017 § 298a, mWv. 1. Januar 2022 § 753

Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2017 (BGBl. I S. 1607) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 13.07.2017

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 298a wie folgt gefasst:

§ 298a Elektronische Akte; Verordnungsermächtigung".

Ende abweichendes Inkrafttreten


2.
Dem § 130b wird folgender Satz angefügt:

„Der in Satz 1 genannten Form genügt auch ein elektronisches Dokument, in welches das handschriftlich unterzeichnete Schriftstück gemäß § 298a Absatz 2 übertragen worden ist."

3.
§ 169 Absatz 4 und 5 wird wie folgt gefasst:

„(4) Ein Schriftstück kann in beglaubigter elektronischer Abschrift zugestellt werden. Die Beglaubigung erfolgt mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.

(5) Ein elektronisches Dokument kann ohne Beglaubigung elektronisch zugestellt werden, wenn es

1.
nach § 130a oder § 130b Satz 1 mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Personen versehen ist,

2.
nach § 130a auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wurde und mit einem Authentizitäts- und Integritätsnachweis versehen ist oder

3.
nach Maßgabe des § 298a errichtet wurde und mit einem Übertragungsnachweis nach § 298a Absatz 2 Satz 3 oder 4 versehen ist."

4.
§ 298a wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 13.07.2017

 
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 298a Elektronische Akte; Verordnungsermächtigung".

b)
In Absatz 1 Satz 4 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon und die Wörter „wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzumachen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren die Akten elektronisch zu führen sind." ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
c)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Die Prozessakten werden ab dem 1. Januar 2026 elektronisch geführt. Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung die organisatorischen und dem Stand der Technik entsprechenden technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronischen Akten einschließlich der einzuhaltenden Anforderungen der Barrierefreiheit. Die Bundesregierung und die Landesregierungen können jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten, die in Papierform angelegt wurden, in Papierform weitergeführt werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigungen nach den Sätzen 2 und 3 durch Rechtsverordnung auf die für die Zivilgerichtsbarkeit zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Die Rechtsverordnungen der Bundesregierung bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates."

d)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Werden die Prozessakten elektronisch geführt, sind in Papierform vorliegende Schriftstücke und sonstige Unterlagen nach dem Stand der Technik zur Ersetzung der Urschrift in ein elektronisches Dokument zu übertragen. Es ist sicherzustellen, dass das elektronische Dokument mit den vorliegenden Schriftstücken und sonstigen Unterlagen bildlich und inhaltlich übereinstimmt. Das elektronische Dokument ist mit einem Übertragungsnachweis zu versehen, der das bei der Übertragung angewandte Verfahren und die bildliche und inhaltliche Übereinstimmung dokumentiert. Wird ein von den verantwortenden Personen handschriftlich unterzeichnetes gerichtliches Schriftstück übertragen, ist der Übertragungsnachweis mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu versehen. Die in Papierform vorliegenden Schriftstücke und sonstigen Unterlagen können sechs Monate nach der Übertragung vernichtet werden, sofern sie nicht rückgabepflichtig sind."

5.
§ 299 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Werden die Prozessakten elektronisch geführt, gewährt die Geschäftsstelle Akteneinsicht durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf. Auf besonderen Antrag wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Ein Aktenausdruck oder ein Datenträger mit dem Inhalt der Akte wird auf besonders zu begründenden Antrag nur übermittelt, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse darlegt. Stehen der Akteneinsicht in der nach Satz 1 vorgesehenen Form wichtige Gründe entgegen, kann die Akteneinsicht in der nach den Sätzen 2 und 3 vorgesehenen Form auch ohne Antrag gewährt werden. Eine Entscheidung über einen Antrag nach Satz 3 ist nicht anfechtbar."

6.
In § 317 Absatz 3 werden nach dem Wort „Urteilsausdruck" die Wörter „mit einem Vermerk" und wird nach der Angabe „§ 298" die Angabe „Absatz 3" eingefügt.

7.
§ 690 Absatz 3 wird aufgehoben.

8.
In § 691 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird nach der Angabe „690," die Angabe „702 Absatz 2, §" eingefügt.

9.
In § 699 Absatz 1 Satz 2 wird nach den Wörtern „geleistet worden sind" das Semikolon und werden die Wörter „§ 690 Abs. 3 Satz 1 und 3 gilt entsprechend" gestrichen.

10.
§ 702 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Anträge und Erklärungen können in einer nur maschinell lesbaren Form übermittelt werden, wenn diese dem Gericht für seine maschinelle Bearbeitung geeignet erscheint. Werden Anträge und Erklärungen, für die maschinell bearbeitbare Formulare nach § 703c Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 eingeführt sind, von einem Rechtsanwalt oder einer registrierten Person nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes übermittelt, ist nur diese Form der Übermittlung zulässig; hiervon ausgenommen ist der Widerspruch. Anträge und Erklärungen können unter Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes oder § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes gestellt werden. Der handschriftlichen Unterzeichnung bedarf es nicht, wenn in anderer Weise gewährleistet ist, dass die Anträge oder Erklärungen nicht ohne den Willen des Antragstellers oder Erklärenden übermittelt werden."

b)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

11.
§ 753 Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4 und 5 ersetzt:

„(4) Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Parteien sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können als elektronisches Dokument beim Gerichtsvollzieher eingereicht werden. Für das elektronische Dokument gelten § 130a, auf dieser Grundlage erlassene Rechtsverordnungen sowie § 298 entsprechend. Die Bundesregierung kann in der Rechtsverordnung nach § 130a Absatz 2 Satz 2 besondere technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und Bearbeitung elektronischer Dokumente in Zwangsvollstreckungsverfahren durch Gerichtsvollzieher bestimmen. Im Übrigen gilt § 174 Absatz 3 und 4 entsprechend.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2022

 
(5) § 130d gilt entsprechend."

Ende abweichendes Inkrafttreten


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Zitierungen von Artikel 11 Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 11 EAkteJEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EAkteJEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 12 EAkteJEG Weitere Änderung der Zivilprozessordnung zum 1. Januar 2020 und zum 1. Januar 2026
... Zivilprozessordnung, die zuletzt durch Artikel 11 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:  ...
Artikel 33 EAkteJEG Inkrafttreten
... 3, 3. Artikel 8 Nummer 14, 4. Artikel 10 Nummer 1 Buchstabe c, 5. Artikel 11 Nummer 1 und 4 Buchstabe a und b , 6. Artikel 13 Nummer 1 und 3 Buchstabe a und c, 7. Artikel 16 Nummer 3 ... Kraft: 1. in Artikel 1 Nummer 2 § 32d der Strafprozessordnung und 2. in Artikel 11 Nummer 11 § 753 Absatz 5 der Zivilprozessordnung. (5) Am 1. Juli 2025 treten in Kraft: ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Bundesgerichte-Aktenführungsverordnung (BGAktFV)
Artikel 1 V. v. 27.03.2020 BGBl. I S. 745
Eingangsformel BGAktFV
... Satz 4 sowie des Absatzes 1a Satz 2 und 3 der Zivilprozessordnung, von denen Absatz 1 Satz 4 durch Artikel 11 Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208 ) geändert worden ist und Absatz 1a Satz 2 und 3 durch Artikel 11 Nummer 4 Buchstabe c des ... vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208) geändert worden ist und Absatz 1a Satz 2 und 3 durch Artikel 11 Nummer 4 Buchstabe c des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208 ) eingefügt worden ist, - des § 14 Absatz 4 Satz 1 und 2 in ...

Verordnung über die elektronische Aktenführung bei den obersten Gerichten des Bundes nach § 298a der Zivilprozessordnung, § 14 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 46e des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 65b des Sozialgerichtsgesetzes, § 55b der Verwaltungsgerichtsordnung und § 52b der Finanzgerichtsordnung
V. v. 27.03.2020 BGBl. I S. 745
Eingangsformel BGAktFVEV
... Satz 4 sowie des Absatzes 1a Satz 2 und 3 der Zivilprozessordnung, von denen Absatz 1 Satz 4 durch Artikel 11 Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208 ) geändert worden ist und Absatz 1a Satz 2 und 3 durch Artikel 11 Nummer 4 Buchstabe c des ... vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208) geändert worden ist und Absatz 1a Satz 2 und 3 durch Artikel 11 Nummer 4 Buchstabe c des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208 ) eingefügt worden ist, - des § 14 Absatz 4 Satz 1 und 2 in Verbindung mit ...


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