Artikel 16 - Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs (EAkteJEG k.a.Abk.)

Artikel 16 Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes


Artikel 16 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2018 ArbGG § 46a, § 46d, § 46e, § 54, § 55, § 59, § 81, § 83a, § 90, § 95, mWv. 13. Juli 2017 § 46e

Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 19 Absatz 6 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 46a Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 690 Abs. 3 Satz 2" durch die Wörter „§ 702 Absatz 2 Satz 2" ersetzt.

2.
Dem § 46d wird folgender Satz angefügt:

„Der in Satz 1 genannten Form genügt auch ein elektronisches Dokument, in welches das handschriftlich unterzeichnete Schriftstück gemäß § 46e Absatz 2 übertragen worden ist."

3.
§ 46e wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 13.07.2017

 
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 46e Elektronische Akte; Verordnungsermächtigung".

b)
In Absatz 1 Satz 4 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon und die Wörter „wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzumachen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren die Akten elektronisch zu führen sind." ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
c)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Die Prozessakten werden ab dem 1. Januar 2026 elektronisch geführt. Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung die organisatorischen und dem Stand der Technik entsprechenden technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronischen Akten einschließlich der einzuhaltenden Anforderungen der Barrierefreiheit. Die Bundesregierung und die Landesregierungen können jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten, die in Papierform angelegt wurden, in Papierform weitergeführt werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigungen nach den Sätzen 2 und 3 durch Rechtsverordnung auf die für die Arbeitsgerichtsbarkeit zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Die Rechtsverordnungen der Bundesregierung bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates."

d)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Werden die Prozessakten elektronisch geführt, sind in Papierform vorliegende Schriftstücke und sonstige Unterlagen nach dem Stand der Technik zur Ersetzung der Urschrift in ein elektronisches Dokument zu übertragen. Es ist sicherzustellen, dass das elektronische Dokument mit den vorliegenden Schriftstücken und sonstigen Unterlagen bildlich und inhaltlich übereinstimmt. Das elektronische Dokument ist mit einem Übertragungsnachweis zu versehen, der das bei der Übertragung angewandte Verfahren und die bildliche und inhaltliche Übereinstimmung dokumentiert. Wird ein von den verantwortenden Personen handschriftlich unterzeichnetes gerichtliches Schriftstück übertragen, ist der Übertragungsnachweis mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu versehen. Die in Papierform vorliegenden Schriftstücke und sonstigen Unterlagen können sechs Monate nach der Übertragung vernichtet werden, sofern sie nicht rückgabepflichtig sind."

4.
In § 54 Absatz 3 und § 55 Absatz 3 werden jeweils die Wörter „die Niederschrift" durch die Wörter „das Protokoll" ersetzt.

5.
In § 59 Satz 2, § 81 Absatz 1, § 83a Absatz 1, § 90 Absatz 1 Satz 2 und § 95 Satz 2 werden jeweils die Wörter „zur Niederschrift" durch die Wörter „zu Protokoll" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 16 Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 16 EAkteJEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EAkteJEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 17 EAkteJEG Weitere Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes zum 1. Januar 2026
... 46e des Arbeitsgerichtsgesetzes, das zuletzt durch Artikel 16 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 ...
Artikel 33 EAkteJEG Inkrafttreten
... und 4 Buchstabe a und b, 6. Artikel 13 Nummer 1 und 3 Buchstabe a und c, 7. Artikel 16 Nummer 3 Buchstabe a und b , 8. Artikel 18 Nummer 2 Buchstabe a, 9. Artikel 20 Nummer 2 Buchstabe a, ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Bundesgerichte-Aktenführungsverordnung (BGAktFV)
Artikel 1 V. v. 27.03.2020 BGBl. I S. 745
Eingangsformel BGAktFV
... 4 Nummer 3 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2122) und Absatz 1 Satz 4 zuletzt durch Artikel 16 Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208 ) geändert worden ist und Absatz 1a Satz 2 und 3 durch Artikel 16 Nummer 3 Buchstabe c des ... vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208) geändert worden ist und Absatz 1a Satz 2 und 3 durch Artikel 16 Nummer 3 Buchstabe c des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208 ) eingefügt worden ist, - des § 65b Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit ...

Verordnung über die elektronische Aktenführung bei den obersten Gerichten des Bundes nach § 298a der Zivilprozessordnung, § 14 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 46e des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 65b des Sozialgerichtsgesetzes, § 55b der Verwaltungsgerichtsordnung und § 52b der Finanzgerichtsordnung
V. v. 27.03.2020 BGBl. I S. 745
Eingangsformel BGAktFVEV
... 4 Nummer 3 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2122) und Absatz 1 Satz 4 zuletzt durch Artikel 16 Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208 ) geändert worden ist und Absatz 1a Satz 2 und 3 durch Artikel 16 Nummer 3 Buchstabe c des ... vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208) geändert worden ist und Absatz 1a Satz 2 und 3 durch Artikel 16 Nummer 3 Buchstabe c des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208 ) eingefügt worden ist, - des § 65b Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 3 ...


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